Betreff
Bebauungsplanverfahren "Alte Glaserei" gem. § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB) 2. Billigung des Planentwurfes 3. Beschlussfassung über die Beteiligung der Behörden und sostigen Träger öffentlicherBelange 4. Beschlussfassug über die Offenlage
Vorlage
03/044/IV/381/2008
Aktenzeichen
IV/sp
Art
Beschlussvorlage ohne DV

Sachverhalt:

 

Die Flächen der alten Glaserei Gieger, Weinstraße 78, sollen wiedernutzbar gemacht werden. Da die zu entwickelnde Fläche kleiner als 20.000 qm ist, ist es möglich einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB aufzustellen. In diesem beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des sog. vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB. So kann auf einen Umweltbericht und die vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet werden.

 

Der Bebauungsplan wird in der Sitzung vorgestellt. Er ist dann vom Ortsgemeinderat zu billigen.

Als nächste Verfahrensschritte hat der Rat über die Offenlage sowie über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beschließen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus der Anlage ersichtlich.

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Ortsgemeinderat beschließt für den Bereich der alten Glaserei Gieger, Weinstraße 78, einen Bebauungsplan aufzustellen. Die genaue Abgrenzung des Bebauungsplanes ist aus der beiliegenden Karte ersichtlich.

 

  1. Der  erarbeitete Bebauungsplanentwurf  wird einschließlich den textl. Festsetzungen und der Begründung vom Ortsgemeinderat mit                Ja-Stimmen und                Nein-Stimmen, bei             Enthaltungen, in der vorgelegten Form gebilligt oder mit folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen                 gebilligt.

 

  1. Der Ortsgemeinderat beschließt gem. § 3 Abs. 1 BauGB mit            Ja-Stimmen bei                 Gegenstimmen und                  Enthaltungen, die Offenlage des Planwerkes in Form einer monatlichen Auslegung der Planunterlagen durchzuführen.

 

  1. Der Ortsgemeinderat beschließt gem. § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an dem Bebauungsplanverfahren zu beteiligen.