Sachverhalt:
Der Präsident des Landgerichts Landau in der Pfalz hat mitgeteilt, dass zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013 von Ihrer Ortsgemeinde 1 Person bestimmt werden muss. Diese wird in die Vorschlagsliste aufgenommen. Dabei sind die im Beschlussvorschlag genannten Personalangaben erforderlich. Das Amt eines Schöffen kann nur von Deutschen versehen werden.
Einen Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Verwaltungsvorschrift für die Wahl, Auslosung und Einberufung der Schöffinnen und Schöffen fügen wir diesem Beschlussvorschlag als Anlagen bei. Bitte schenken Sie diesen besondere Aufmerksamkeit!
Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Ratsmitglieder, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder erforderlich.
Der Ortsbürgermeister hat nach § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 GemO
bezüglich der Wahl kein Stimmrecht!
Beschlussvorschlag:
Für die Vorschlagsliste für Schöffen wird vorgeschlagen:
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Daraufhin beschließt der Gemeinderat mit Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen, dass die Wahl im Wege der offenen Abstimmung durchgeführt werden soll.
Anschließend beschließt der Gemeinderat mit Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen folgende Person in die Vorschlagsliste aufzunehmen:
Familien- (ggf. Geburts-) und Vornamen, Geburtstag und –ort, Beruf Anschrift, Bemerkungen
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