Sachverhalt:
Es
wurde festgestellt, dass insbesondere § 5 in der o. g. Satzung (in der
bisherigen Fassung) möglicherweise nicht hinreichend bestimmt formuliert ist.
Aus Rechtssicherheitsgründen empfiehlt es sich, die genannte Bestimmung neu
abzufassen und sich dabei am neuen Satzungsmuster des Gemeinde- und
Städtebundes Rheinland-Pfalz zu orientieren.
Weiterhin liegt es im Wesen von
wiederkehrenden Beiträgen, dass diese erst am 31.12. für das jeweils
abgelaufene Jahr entstehen. Dies ist der Grund, weshalb künftig auch auf diese
Beiträge Vorausleistungen erhoben werden, welche im folgenden Jahr endgültig
abzurechnen sind. Daher wurden die §§ 8 und 10 in dem als Anlage beigefügten
Satzungsentwurf aufgenommen.
Ansonsten ist die Satzung
materiellrechtlich unverändert. Gleichwohl wird empfohlen, die Satzung als
Neufassung zu beschließen, da sie bereits wegen der Euro-Anpassung im Jahre
2001 geändert wurde. Durch eine Neufassung wird die Handhabung für die
Betroffenen erleichtert.
Beschlussvorschlag:
Der
Ortsgemeinderat beschließt mit .... Ja-Stimmen, .... Nein-Stimmen und .....
Stimmenthaltungen die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld und
Waldwege der Ortsgemeinde Gossersweiler-Stein, wie sie als Anlage beigefügt
ist.