Gemäß §
37 Abs. 1 GemO beschließt der Gemeinderat mit der Mehrheit von 2/3 der
gesetzlichen Zahl
der Ratsmitglieder (das sind in Eußerthal 13 : 3 x 2 = 9 Ratsmitglieder) die
Geschäftsordnung. Dabei können durchaus Änderungen vorgenommen werden, soweit
sie nicht der Gemeindeordnung widersprechen. Die Geschäftsordnung gilt immer
nur für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Gemeinderats.
Neu
gegenüber der bisherigen Geschäftsordnung des Gemeinderates ist der Absatz 1 a
des § 2 „Form und Frist der Einladung“. Entsprechend dem Absatz 1 a besteht die
Möglichkeit, die Einladungen zu Rats- und Ausschusssitzungen den
Ratsmitgliedern, Beigeordneten und Ausschussmitgliedern nicht in schriftlicher
sondern in elektronischer Form per E-mail mitzuteilen. Wer über die
entsprechenden technischen Voraussetzungen zum Empfang elektronischer Post
verfügt, kann gegenüber dem Ortsbürgermeister schriftlich oder elektronisch
eine E-mail-Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des Absatzes 1
übersendet werden können. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass
der Empfänger dafür verantwortlich ist, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff
auf Einladungen und der Schweigepflicht unterfallende Sitzungsunterlagen nehmen
können.
Seitens
der Verbandsgemeindeverwaltung wird empfohlen, die als Anlage beiliegende
Geschäftsordnung, die der Mustergeschäftsordnung des Ministeriums des Innern
und für Sport entspricht, zu beschließen.
Sollte
für die Beschlussfassung dieser Geschäftsordnung bis zum 12. Dezember 2004
keine Mehrheit zustande kommen, so gilt die Mustergeschäftsordnung gemäß § 37
Absatz 2 GemO, wie sie auch im neuen Kommunalbrevier für Rheinland-Pfalz für
2004 ab der Seite 219 abgedruckt ist.
Der
Ortsgemeinderat Eußerthal beschließt mit ..................Ja-Stimmen,
..................Nein-Stimmen und ...........................Enthaltungen die
Geschäftsordnung in der vorliegenden Fassung.