Betreff
Festsetzung der Realsteuerhebesätze 2007
Vorlage
03/027/V/072/2006
Art
Beschlussvorlage ohne DV

Sachverhalt

 

Die Hebesätze für die Realsteuern der Ortsgemeinde Albersweiler sind derzeit wie folgt festgesetzt:

            -            Grundsteuer A  -                         280 v. H.

            -             Grundsteuer B  -                       330 v. H.

            -            Gewerbesteuer            -                       360 v. H.

 

Im Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) sind die Nivellierungssätze der Realsteuern zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl zur Zeit wie folgt festgesetzt:

            -             Grundsteuer A  -                       269 v. H.

            -             Grundsteuer B  -                       317 v. H.

            -             Gewerbesteuer            -                       352 v. H.

 

Bei dem Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer ist der im maßgebenden Zeitraum geltende Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage abzuziehen.

 

Bedeutung für die Ortsgemeinden erlangen die Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der Berechnung der Schlüsselzuweisungen sowie der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage.

 

Für die Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z. B. Zuweisungen aus dem Investitionsstock) ist u. a. Fördervoraussetzung, dass die antragstellende Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft. Die Einnahmequellen gelten als angemessen ausgeschöpft, wenn folgende Steuerhebesätze nicht unterschritten werden:

            -             Grundsteuer A  -            255 v. H. 

            -             Grundsteuer B  -            290 v. H. 

            -            Gewerbesteuer            -            330 v. H. 

 

Leistungsschwache Ortsgemeinden (Einnahmen des Verwaltungshaushaltes reichen zur Erfüllung ihrer unabweisbaren Ausgabeverpflichtungen nicht aus) können Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock erhalten. Hierzu müssen jedoch u. a. folgende Steuerhebesätze festgesetzt sein:

 

            - Grundsteuer A            -            280 v. H.

            - Grundsteuer B            -            320 v. H.

            - Gewerbesteuer            -            350 v. H.


Beschlussvorschlag:

 

Aufgrund des hohen Finanzbedarfs wird empfohlen, mindestens die bisherigen Hebesätze beizubehalten oder zu erhöhen. Keinesfalls sollen die Hebesätze für die Grundsteuer A und für die Grundsteuer B niedriger als die geforderten Mindesthebesätze im Zusammenhang mit möglichen Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock und der Hebesatz für die Gewerbesteuer niedriger als der Nivellierungssatz werden..

 

Der Gemeinderat beschließt mit                Ja-Stimmen,            Nein-Stimmen und            Enthaltungen die Realsteuerhebesätze 2007 wie folgt festzusetzen:

 

            - Grundsteuer A            -            _______ v. H.

            - Grundsteuer B            -            _______ v. H.

            - Gewerbesteuer            _______ v. H.