Sachverhalt:
Bei der Überprüfung der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge Völkersweiler, wurde festgestellt, dass verschiedene Punkte nicht mehr der aktuellen Rechtsprechung entsprechen. Und teilweise auch nicht Gesetzeskonform sind.
Aufgrund dessen müssen folgende Änderungen durchgeführt werden:
Da in Völkersweiler keine Abrechnung nach Durchschnittsätzen erfolgt, sondern eine Abrechnung nach den tatsächlichen Kosten muss der § 3 Abs. 2 geändert werden.
(Siehe beigefügte Anlage)
Des Weiteren fehlt die Begründung warum nur eine Abrechnungseinheit in Völkersweiler gebildet wurde. (§ 3 Abs. 1) Die Begründung des Abrechnungsgebietes ist zwingend notwendig.
§ 10 Abs. 1 Satz 5 KAG. Durch das Fehlen der Begründungen wurden mehrere Satzungen durch Urteile des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße und Oberverwaltungsgericht Koblenz schon für nichtig erklärt.
Um die Abrechnung rechtlich korrekt durchzuführen, erfolgt die Änderung der Satzung rückwirkend zum 01. Januar 2021.
Einer Rückwirkung steht nichts im Wege, wenn der Beitragsschuldner durch die Änderung nicht über die Maße zusätzlich belastet wird. Die oben genannten Änderungen ändern nichts an der Beitragspflicht noch an der Höhe der Beiträge.
Beschlussvorschlag Ausschuss: