Betreff
Festsetzung der Realsteuerhebesätze 2005
Vorlage
13/003/V/025/2004
Art
Beschlussvorlage ohne DV

Sachverhalt:

Die Hebesätze für die Realsteuern der Ortsgemeinde Waldrohrbach sind derzeit wie folgt festgesetzt:

 

Grundsteuer A                        269 v. H.

Grundsteuer B                        317 v. H.

Gewerbesteuer                        352 v. H.

 

 

Im Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) sind die Nivellierungssätze der Realsteuern zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl zur Zeit wie folgt festgesetzt:

 

Grundsteuer A                        269 v. H. 

Grundsteuer B                        317 v. H. 

Gewerbesteuer                        352 v. H. 

 

Bei dem Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer ist der im maßgebenden Zeitraum geltende Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage abzuziehen.

 

Bedeutung für die Ortsgemeinden erlangen die Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der Berechnung der Schlüsselzuweisungen sowie der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage.

 

 

Für die Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z. B. Zuweisungen aus dem Investitionsstock) ist u. a. Fördervoraussetzung, dass die antragstellende Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft. Die Einnahmequellen gelten als angemessen ausgeschöpft, wenn folgende Steuerhebesätze nicht unterschritten werden:

           

Grundsteuer A                        255 v. H. 

Grundsteuer B                        290 v. H. 

Gewerbesteuer                        330 v. H. 

 

Leistungsschwache Ortsgemeinden (Einnahmen des Verwaltungshaushaltes reichen zur Erfüllung ihrer unabweisbaren Ausgabeverpflichtungen nicht aus) können Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock erhalten.

Nach derzeitigem Kenntnisstand müssen hierzu jedoch ab 2005 u. a. folgende Steuerhebesätze festgesetzt sein:

 

Grundsteuer A                        280 v. H.

Grundsteuer B                        320 v. H.

Gewerbesteuer                        350 v. H.


Beschlussvorschlag:

Es wird empfohlen, für die Grundsteuer A und für die Grundsteuer B die geforderten Mindesthebesätze im Zusammenhang mit möglichen Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock festzusetzen. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer sollte den  Nivellierungssatz gem. LFAG nicht unterschreiten.

 

Der Gemeinderat beschließt mit .....Ja-Stimmen, .....Nein-Stimmen und .....Enthaltungen die Realsteuerhebesätze 2005 wie folgt festzusetzen:

 

Grundsteuer A                        _______ v. H.

Grundsteuer B                        _______ v. H.

Gewerbesteuer                        _______ v. H.