Betreff
Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2024
Vorlage
04/148/V/528/2023
Art
Beschlussvorlage ohne DV

Sachverhalt:

 

Die Hebesätze für die Realsteuern der Ortsgemeinde Dernbach sind derzeit wie folgt festgesetzt:

 

-          Grundsteuer A                 345 v.H.

-          Grundsteuer B                 465 v.H.

-          Gewerbesteuer                395 v.H.

 

Die Realsteuerhebesätze entsprechen damit den derzeit gültigen Nivellierungssätzen nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz bzw. liegen darüber.

 

Von Bedeutung sind die Nivellierungssätze bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen sowie der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage. Bei Ortsgemeinden, die mit ihren Realsteuerhebesätzen unter den Nivellierungssätzen liegen, werden die Einnahmen auf das Niveau der Nivellierungssätze hochgerechnet, d.h. bei den Berechnungen werden der Gemeinde höhere Einnahmen angerechnet als sie tatsächlich hatte. Es wird deshalb empfohlen, die Realsteuerhebesätze mindestens auf das Niveau der Nivellierungssätze festzusetzen.

 

Für die Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z.B. Zuweisungen aus dem Investitionsstock) ist u.a. Fördervoraussetzung, dass die antragstellende Gemeinde ihre Einnahmequellen ausschöpft (§ 94 Gemeindeordnung). Auch vor diesem Hintergrund sollten die Hebesätze nicht niedriger sein als die Nivellierungssätze.

 

Die Kommunalaufsichtsbehörden sind vom Ministerium des Innern und für Sport aufgefordert, bei unausgeglichenen Haushalten bzw. fehlender dauernder finanzieller Leistungsfähigkeit von den Gemeinden Maßnahmen einzufordern (beispielsweise Erhöhung der Einnahmen aus der Grund- und Gewerbesteuer), die zu einer Haushaltsverbesserung führen. Gegebenenfalls sind Kreditgenehmigungen zu versagen. Auch in diesem Zusammenhang sollte die Höhe der Realsteuerhebesätze das Niveau der Nivellierungssätze nicht unterschreiten.

 

 


Beschlussvorschlag Ausschuss: