Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für die Haushaltsjahre 2024 und 2025
Vorlage
11/127/V/520/2023
Aktenzeichen
V/wb
Art
Beschlussvorlage ohne DV

Sachverhalt:

 

Die Hebesätze für die Realsteuern der Ortsgemeinde Völkersweiler sind derzeit wie folgt festgesetzt:

 

                        - Grundsteuer A                        -           345  v. H.

                        - Grundsteuer B                        -           465  v. H.

                        - Gewerbesteuer            -           380  v. H.

 

Die Realsteuerhebesätze entsprechen damit exakt den derzeit gültigen Nivellierungssätzen nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz

 

Von Bedeutung sind die Nivellierungssätze bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen sowie der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage. Bei Ortsgemeinden, die mit ihren Realsteuerhebesätzen unter den Nivellierungssätzen liegen, werden die Einnahmen auf das Niveau der Nivellierungssätze hochgerechnet, d.h. bei den Berechnungen werden der Gemeinde höhere Einnahmen angerechnet als sie tatsächlich hatte. Es wird deshalb empfohlen, die Realsteuerhebesätze mindestens auf das Niveau der Nivellierungssätze festzusetzen.

 

Für die Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z. B. Zuweisungen aus dem Investitionsstock) ist u. a. Fördervoraussetzung, dass die antragstellende Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft (§ 94 Gemeindeordnung). Auch vor diesem Hintergrund sollten die Hebesätze nicht niedriger sein als die Nivellierungssätze.

 

Die Kommunalaufsichtsbehörden sind vom Ministerium des Innern und für Sport aufgefordert, bei unausgeglichenen Haushalten bzw. fehlender dauernder finanzieller Leistungsfähigkeit von den Gemeinden Maßnahmen einzufordern (beispielsweise Erhöhung der Einnahmen aus der Grund- und Gewerbesteuer), die zu einer Haushaltsverbesserung führen. Gegebenenfalls sind Kreditgenehmigungen zu versagen. Auch in diesem Zusammenhang sollte die Höhe der Realsteuerhebesätze das Niveau der Nivellierungssätze nicht unterschreiten.