Sachverhalt:
Die Hebesätze für die Realsteuern der
Ortsgemeinde Völkersweiler sind derzeit wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A - 345 v. H.
- Grundsteuer B - 465 v. H.
- Gewerbesteuer - 380 v. H.
Die Realsteuerhebesätze
entsprechen damit exakt den derzeit gültigen Nivellierungssätzen nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz
Von Bedeutung sind die
Nivellierungssätze bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen
sowie der Kreis- und
Verbandsgemeindeumlage. Bei Ortsgemeinden, die mit ihren
Realsteuerhebesätzen unter den Nivellierungssätzen liegen, werden die Einnahmen
auf das Niveau der Nivellierungssätze hochgerechnet, d.h. bei den Berechnungen
werden der Gemeinde höhere Einnahmen angerechnet als sie tatsächlich hatte. Es
wird deshalb empfohlen, die Realsteuerhebesätze mindestens auf das Niveau der
Nivellierungssätze festzusetzen.
Für die Bewilligung
verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z. B. Zuweisungen aus dem
Investitionsstock) ist u. a. Fördervoraussetzung, dass die antragstellende
Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft (§ 94 Gemeindeordnung). Auch vor
diesem Hintergrund sollten die Hebesätze nicht niedriger sein als die
Nivellierungssätze.
Die Kommunalaufsichtsbehörden
sind vom Ministerium des Innern und für Sport aufgefordert, bei unausgeglichenen Haushalten bzw. fehlender
dauernder finanzieller Leistungsfähigkeit von den Gemeinden Maßnahmen
einzufordern (beispielsweise Erhöhung der Einnahmen aus der Grund- und
Gewerbesteuer), die zu einer Haushaltsverbesserung führen. Gegebenenfalls sind Kreditgenehmigungen zu versagen. Auch
in diesem Zusammenhang sollte die Höhe der Realsteuerhebesätze das Niveau der
Nivellierungssätze nicht unterschreiten.