Gemäß der Satzung wiederkehrende Beiträge für den
Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom
29.11.2021 wird der beitragsfähige Aufwand von den zu erwartenden
Investitionsaufwendungen in den Abrechnungseinheiten nach Abs. 1 ermittelt.
Für die Abrechnungseinheit 1
sind im Jahr 2019 – 2021 Kosten für die Groschelstraße und der Straße Vorderen
Schöbstraße entstanden.
Gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. §
11 Abs. 1 der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge i. V. m. § 10 a
Abs. 4 Kommunalabgabengesetz (KAG) wurden mit Beschluss vom 12.06.2017
Vorausleistungen erhoben.
Nachdem nunmehr die
Verjährungsfrist von 4 Jahren greift, muss das Jahr 2019 bis zum 31.12.2023
endgültig abgerechnet werden (analog dem Jahr 2018). Für die Jahre 2020 bis
2021 liegen auch alle Rechnungen vor, daher kann hier auch abgerechnet werden.
Beschlussvorschlag Ausschuss: