Gemäß der
Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels erhält der ehrenamtliche
Wehrleiter 50 v.H. des Höchstsatzes in § 10 Abs. 1 der
Feuerwehr-Entschädigungsverordnung zuzüglich des in § 10 Abs. 1
Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgelegten Zuschlages für jede im
Verbandsgemeindegebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit. Der Höchstsatz
beträgt 509.09 €. 50 v.H. davon sind 254,55 €. Der Zuschlag je örtliche
Feuerwehreinheit beträgt 8,31 €. Bei 13 Einheiten ergibt sich dadurch ein
monatlicher Betrag i.H. von 108,00 €. Zusammen mit dem Grundbetrag ergibt sich
ein monatlicher Betrag in Höhe von 362,58 €.
Die Einsätze und
Aufgaben der Feuerwehr werden immer komplexer und sind dem ständigen Wandel
unterzogen. Insbesondere die Einsätze der Technischen Hilfeleistungen im
Zusammenhang mit Starkregenereignissen, Unwettern und Stürmen nehmen zu. Die
Bedeutung der Feuerwehren bei Schadensbekämpfung nach Naturereignissen als auch
die Notwendigkeit, flächendeckend Feuerwehren mit einer hohen Anzahl
Feuerwehrangehörige verfügbar zu haben, wächst. Nur mit einer flächendeckenden
Feuerwehrstruktur lassen sich großflächige Einsätze – auch über mehrere Tage
hinweg – erfolgreich bewältigen. Es ist sachgerecht, dass der bedeutend höhere
Aufwand honoriert wird.
Es sollte daher
den gestiegenen Grad des Aufwandes sowie der Verantwortung berücksichtigt
werden, in dem der Höchstsatz auf 100 v.H. des in der FwEVO festgesetzten
Betrages an den ehrenamtlichen Wehrleiter gewährt wird.
Der Haupt- und
Finanzausschuss empfielt dem Verbandsgemeinderat mit …Ja-Stimmen,
….Nein-Stimmen sowie ….Enthaltungen die Erhöhung der Aufwandsentschädigung für
den ehrenamtlichen Wehrleiter auf 100 v.H. des in der
Feuwehr-Entschädigungs-verordnung festgesetzten Betrages. § 10 Abs. 4 der
Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels soll entsprechend
geändert werden.