Betreff
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN zur Erarbeitung einer Katzenschutzverordnung
Vorlage
01/655/III/058/2023
Aktenzeichen
III/ml
Art
Beschlussvorlage ohne DV

Mit dem Schreiben vom 12.03.2023 wurde beantragt, dass der Verbandsgemeinderat beschließen möge, dass die Verbandsgemeindeverwaltung mit der Erarbeitung einer kommunalen Katzenschutzverordnung beauftragt wird.

 

Gemäß § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung und über die Zuständigkeit nach § 13b des Tierschutzgesetzes (TierSchG§13bErmÜV RP) ist die Verbandsgemeinde zuständig, eine entsprechende Rechtsverordnung zu erlassen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13b TierSchG vorliegen.

 

Nach § 3 TierSchG§13bErmÜV RP handelt es sich bei dem Erlass einer solchen Rechtsverordnung um eine Auftragsangelegenheit. Die Zuständigkeit für den Erlass liegt somit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 4 der Gemeindeordnung beim Bürgermeister.

 

Voraussetzung für den Erlass einer solchen Rechtsverordnung ist gemäß § 13b TierSchG, dass auf Grund der hohen Anzahl an freilebenden Katzen in bestimmten Gebieten, diesen Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen. Bisher liegen der Verwaltung keine konkreten Informationen vor, wonach im Gebiet der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels eine entsprechende Katzenpopulation vorliegt. Eine Abfrage in der Ortsbürgermeisterdienstbesprechung am 31.05.2022 ergab ebenfalls keine Erkenntnisse. Nach Rücksprache mit dem für uns zuständigen Tierheim in Pirmasens sind keine Fälle im Sinne des

§ 13b TierSchG bekannt. Alle abgegebenen Katzen waren in einem gesunden Zustand und wurden von ihren Haltern wieder abgeholt. Die überwiegende Zahl der Katzen sei kastriert.

 

Nach der beiliegenden Handreichung des Tierschutzbeirates Rheinland-Pfalz muss vor Erlass einer solchen Rechtsverordnung sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzungen müssen belegbar sein, z.B. durch über mehrere Jahre erhobene Daten zu Kastrationsaktionen, Aufnahmezahlen von entsprechenden Fundkatzen etc.

 

Eine Rechtsverordnung, welche unter anderem eine Kastrationspflicht regelt, stellt einen nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte der Katzenbesitzer dar. Der Erlass wäre nur dann rechtlich zulässig, wenn die Voraussetzungen des §13b TierSchG belegbar vorliegen.

 

Für die Durchsetzung einer Rechtsverordnung wäre die Behörde zuständig, welche die Verordnung erlassen hat. Es handelt sich hierbei um hoheitliche Tätigkeiten, ggf. gegen den Willen der Tierhalter. Eine Übertragung dieser Tätigkeiten (Einfangen, Kastration, Registrierung) auf private Dritte hält die Verwaltung für rechtlich und haftungstechnisch fragwürdig. Freilaufende Katzen durch Mitarbeiter der Verbandsgemeinde fangen und kastrieren zu lassen, ist personell und organisatorisch nicht realisierbar.

 

Aufgrund der Sachlage hält die Verwaltung den Erlass einer Katzenschutzverordnung für nicht zulässig.

 

 

 

 


Beschlussvorschlag Ausschuss: