1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB)
2. Billigung des Planentwurfes
3. Beschlussfassung über die Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
4. Beschluss über die Offenlage des Bebauungsplanentwurfes gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan
„Süd“ soll dahingehend geändert werden, dass die, bei den westlich der
Ritter-Stephan-von-Mörlheim-Straße gelegenen Grundstücke festgesetzte
Ortsrandbegrünung, durchbrochen werden darf.
In den letzten
Jahren hat sich gezeigt, dass die Anwohner in diesem Bereich eine Zuwegung zu
dem bestehenden Wirtschaftsweg wünschen. Aus diesem Grunde soll es erlaubt
werden, dass die Ortsrandbegrünung, bei jedem Grundstück auf einer Breite von
max. 5 Meter durchbrochen werden darf. Da der Grünstreifen in dem Bebauungsplan
nicht vermasst ist, soll, zur Klarstellung, festgesetzt werden, dass der
Grünstreifen als Ortsrandbegründung auf einer Breite von einem Meter angelegt
werden soll.
Da die Änderung
des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann diese im sog.
vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch erfolgen.
Beschlussvorschlag Ausschuss: