Sachverhalt:
Die Hebesätze für
die Realsteuern der Ortsgemeinde Rinnthal sind derzeit wie folgt festgesetzt:
-
Grundsteuer
A 300 v.H.
-
Grundsteuer
B 365 v.H.
-
Gewerbesteuer 365 v.H.
Der
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16.12.2020 den
kommunalen Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz für verfassungswidrig erklärt und
den Landesgesetzgeber verpflichtet, ab 2023 eine Neuregelung zu schaffen. Die
kommunale Finanzausstattung muss aufgaben- und bedarfsorientiert ausgestaltet
werden und darf sich nicht wie bisher lediglich an der Einnahmeentwicklung
orientieren. Zum 01.01.2023 wird deshalb ein neues Landesfinanzausgleichsgesetz
(Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den
kommunalen Gebietskörperschaften) in Kraft treten. In diesem werden ab 2023 die
Nivellierungssätze für die Grund- und Gewerbesteuer zur Berechnung der
Steuerkraftmesszahl wie folgt festgesetzt:
-
Grundsteuer
A 345 v.H.
-
Grundsteuer
B 465 v.H.
-
Gewerbesteuer 380 v.H.
Von Bedeutung sind
die Nivellierungssätze bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen sowie der
Kreis- und Verbandsgemeindeumlage. Bei Ortsgemeinden, die mit ihren
Realsteuerhebesätzen unter den Nivellierungssätzen liegen, werden die Einnahmen
auf das Niveau der Nivellierungssätze hochgerechnet, d.h. bei den Berechnungen
werden der Gemeinde höhere Einnahmen angerechnet als sie tatsächlich hatte. Es
wird deshalb empfohlen, die Realsteuerhebesätze auf das Niveau der neuen
Nivellierungssätze anzuheben.
Durch die Erhöhung
der Nivellierungssätze fordert das Land von den kommunalen
Gebietskörperschaften einen Beitrag zur Verbesserung der kommunalen
Finanzausstattung. Begründet wird dies mit der Feststellung, dass die
Realsteuerhebesätze in Rheinland-Pfalz unter den durchschnittlichen Hebesätzen
der anderen Flächenländer liegen. Durch die Anhebung der Nivellierungssätze
erfolgt eine Anlehnung an den Durchschnitt der Flächenländer.
Für die
Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z. B. Zuweisungen aus
dem Investitionsstock) ist u. a. Fördervoraussetzung, dass die antragstellende
Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft (§ 94 Gemeindeordnung). Auch vor
diesem Hintergrund ist eine Anpassung der Hebesätze an die neuen
Nivellierungssätze anzuraten.
Die Kommunalaufsichtsbehörden
sind vom Ministerium des Innern und für Sport aufgefordert, bei
unausgeglichenen Haushalten bzw. fehlender dauernder finanzieller
Leistungsfähigkeit ab 2023 von den Gemeinden Maßnahmen einzufordern
(beispielsweise Erhöhung der Einnahmen aus der Grund- und Gewerbesteuer), die
zu einer Haushaltsverbesserung führen. Gegebenenfalls sind Kreditgenehmigungen
zu versagen. Auch in diesem Zusammenhang wird die Höhe der Realsteuerhebesätze
ab 2023 vermehrt im Fokus stehen.
Der nachfolgenden
Tabelle kann entnommen werden welche finanziellen Auswirkungen eine Anpassung
der Realsteuerhebesätze an die neuen Nivellierungssätze hat.
Steuerart |
Ansatz Haushaltsjahr 2023 |
Steueraufkommen bei Anpassung an die Nivellierungssätze |
Veränderung |
|||
Hebesatz v. H. |
Betrag € |
Hebesatz v. H. |
Betrag € |
€ |
% |
|
Grundsteuer A |
300 |
850 |
345 |
977,50 |
+ 127,50 |
+ 15,00 |
Grundsteuer B |
365 |
68.400 |
465 |
87.139,73 |
+ 18.739,73 |
+ 27,40 |
Gewerbesteuer |
365 |
32.500 |
380 |
33.835,62 |
+1.335,62 |
+ 4,11 |
Konkret heißt dies
für die Ortsgemeinde Rinnthal, dass bei Beibehaltung der Realsteuerhebesätze
auf dem Niveau der alten Nivellierungssätze das Jahresergebnis 2023 um
20.200 € schlechter und der Finanzhaushalt nicht ausgeglichen sein wird. Bei
Anhebung der Hebesätze auf die neuen Nivellierungssätze wäre der Finanzhaushalt
ausgeglichen und der Jahresfehlbetrag im Ergebnishaushalt deutlich geringer.
Beschlussvorschlag Ausschuss: