Sachverhalt:
Die Hebesätze für die
Realsteuern der Ortsgemeinde Waldhambach sind derzeit wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A - 300
v. H.
- Grundsteuer B - 365
v. H.
- Gewerbesteuer 365 v. H.
Der Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16.12.2020 den kommunalen Finanzausgleich in
Rheinland-Pfalz für verfassungswidrig erklärt und den Landesgesetzgeber
verpflichtet, ab 2023 eine Neuregelung zu schaffen. Die kommunale Finanzausstattung
muss aufgaben- und bedarfsorientiert ausgestaltet werden und darf sich nicht
wie bisher lediglich an der Einnahmeentwicklung orientieren. Zum 01.01.2023
wird deshalb ein neues Landesfinanzausgleichsgesetz (Landesgesetz zur
Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen
Gebietskörperschaften) in Kraft treten. In diesem werden ab 2023 die Nivellierungssätze
für die Grund- und Gewerbesteuer zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl wie
folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A - 345
v. H.
- Grundsteuer B - 465
v. H.
- Gewerbesteuer 380 v. H.
Von Bedeutung sind die
Nivellierungssätze bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen
sowie der Kreis- und
Verbandsgemeindeumlage. Bei Ortsgemeinden, die mit ihren
Realsteuerhebesätzen unter den Nivellierungssätzen liegen, werden die Einnahmen
auf das Niveau der Nivellierungssätze hochgerechnet, d.h. bei den Berechnungen
werden der Gemeinde höhere Einnahmen angerechnet als sie tatsächlich hatte. Es
wird deshalb empfohlen, die Realsteuerhebesätze auf das Niveau der neuen
Nivellierungssätze anzuheben.
Durch die Erhöhung der
Nivellierungssätze fordert das Land von den kommunalen Gebietskörperschaften
einen Beitrag zur Verbesserung der kommunalen Finanzausstattung. Begründet wird
dies mit der Feststellung, dass die Realsteuerhebesätze in Rheinland-Pfalz
unter den durchschnittlichen Hebesätzen der anderen Flächenländer liegen. Durch
die Anhebung der Nivellierungssätze erfolgt eine Anlehnung an den Durchschnitt
der Flächenländer.
Für die Bewilligung
verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z. B. Zuweisungen aus dem
Investitionsstock) ist u. a. Fördervoraussetzung, dass die antragstellende
Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft (§ 94 Gemeindeordnung). Auch vor
diesem Hintergrund ist eine Anpassung der Hebesätze an die neuen
Nivellierungssätze anzuraten.
Die Kommunalaufsichtsbehörden
sind vom Ministerium des Innern und für Sport aufgefordert, bei unausgeglichenen Haushalten bzw. fehlender
dauernder finanzieller Leistungsfähigkeit ab 2023 von den Gemeinden
Maßnahmen einzufordern (beispielsweise Erhöhung der Einnahmen aus der Grund-
und Gewerbesteuer), die zu einer Haushaltsverbesserung führen. Gegebenenfalls
sind Kreditgenehmigungen zu
versagen. Auch in diesem Zusammenhang wird die Höhe der Realsteuerhebesätze ab
2023 vermehrt im Fokus stehen.
Der nachfolgenden Tabelle kann
entnommen werden welche finanziellen Auswirkungen eine Anpassung der
Realsteuerhebesätze an die neuen Nivellierungssätze hat.
Steuerart |
mögliches Steueraufkommen 2022 |
Steueraufkommen bei Anpassung an die Nivellierungssätze |
Veränderung |
|||
Hebesatz v. H. |
Betrag € |
Hebesatz v. H. |
Betrag € |
€ |
% |
|
Grundsteuer A |
300 |
rd. 300 |
345 |
rd. 345 |
+ 45 |
+ 15,00 |
Grundsteuer B |
365 |
rd. 44.000 |
465 |
rd. 56.000 |
+ 11.000 |
+ 27,27 |
Gewerbesteuer |
365 |
30.000 (Haushaltsan- satz 2023) |
380 |
rd. 31.200 |
+1.200 |
+ 4,00 |