Betreff
Festsetzung der Realsteuerhebesätze für die Haushaltsjahre 2023/2024
Vorlage
03/151/V/466/2022
Aktenzeichen
5.1/960-00/fk
Art
Beschlussvorlage ohne DV

Sachverhalt:

 

Die Hebesätze für die Realsteuern der Ortsgemeinde Albersweiler sind derzeit wie folgt festgesetzt:

 

                        - Grundsteuer A                        -           350 v. H.

                        - Grundsteuer B                        -           420v. H.

                        - Gewerbesteuer                       410 v. H.

 

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16.12.2020 den kommunalen Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz für verfassungswidrig erklärt und den Landesgesetzgeber verpflichtet, ab 2023 eine Neuregelung zu schaffen. Die kommunale Finanzausstattung muss aufgaben- und bedarfsorientiert ausgestaltet werden und darf sich nicht wie bisher lediglich an der Einnahmeentwicklung orientieren. Zum 01.01.2023 wird deshalb ein neues Landesfinanzausgleichsgesetz (Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften) in Kraft treten. In diesem werden ab 2023 die Nivellierungssätze für die Grund- und Gewerbesteuer zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl wie folgt festgesetzt:

 

                        - Grundsteuer A                        -           345 v. H.

                        - Grundsteuer B                        -           465 v. H.

                        - Gewerbesteuer                       380 v. H.

 

Von Bedeutung sind die Nivellierungssätze bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen sowie der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage. Bei Ortsgemeinden, die mit ihren Realsteuerhebesätzen unter den Nivellierungssätzen liegen, werden die Einnahmen auf das Niveau der Nivellierungssätze hochgerechnet, d.h. bei den Berechnungen werden der Gemeinde höhere Einnahmen angerechnet als sie tatsächlich hatte. Es wird deshalb empfohlen, den Hebesatz für die Grundsteuer B auf das Niveau des neuen Nivellierungssatzes anzuheben.

 

Die Einnahmen bei der Grundsteuer A und bei der Gewerbesteuer oberhalb der Nivellierungssätze verbleiben vollständig bei der Ortsgemeinde; d.h. die Einnahmen werden hier auf die Nivellierungssätze heruntergerechnet und nur diese reduzierten Einnahmen fliesen in die Berechnung für Schlüsselzuweisungen und Kreis- und Verbandsgemeindeumlage ein.

 

Durch die Erhöhung der Nivellierungssätze fordert das Land von den kommunalen Gebietskörperschaften einen Beitrag zur Verbesserung der kommunalen Finanzausstattung. Begründet wird dies mit der Feststellung, dass die Realsteuerhebesätze in Rheinland-Pfalz unter den durchschnittlichen Hebesätzen der anderen Flächenländer liegen. Durch die Anhebung der Nivellierungssätze erfolgt eine Anlehnung an den Durchschnitt der Flächenländer.

 

Für die Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z. B. Zuweisungen aus dem Investitionsstock) ist u. a. Fördervoraussetzung, dass die antragstellende Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft (§ 94 Gemeindeordnung). Auch vor diesem Hintergrund ist eine Anpassung des Hebesatzes für die Grundsteuer B an den neuen Nivellierungssatz anzuraten.

 

Die Kommunalaufsichtsbehörden sind vom Ministerium des Innern und für Sport aufgefordert, bei unausgeglichenen Haushalten bzw. fehlender dauernder finanzieller Leistungsfähigkeit ab 2023 von den Gemeinden Maßnahmen einzufordern (beispielsweise Erhöhung der Einnahmen aus der Grund- und Gewerbesteuer), die zu einer Haushaltsverbesserung führen. Gegebenenfalls sind Kreditgenehmigungen zu versagen. Auch in diesem Zusammenhang wird die Höhe der Realsteuerhebesätze ab 2023 vermehrt im Fokus stehen. Die Hebesätze für die Grundsteuer A und die Gewerbesteuer sollten deshalb mindestens beibehalten, keinesfalls reduziert werden.

 

 

Der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden welche finanziellen Auswirkungen eine Anpassung des Hebesatzes für die Grundsteuer B an den neuen Nivellierungssatz hat.

 

 

Steuerart

mögliches Steueraufkommen 2022

Steueraufkommen bei Anpassung

an die Nivellierungssätze

 

Veränderung

Hebesatz

 v. H.

Betrag €

Hebesatz

 v. H.

Betrag €

 

 

%

Grundsteuer B

420

rd.227.000

465

rd.251.350

 

+24.350

 

+10,72

 

 

 


Beschlussvorschlag Ausschuss: