Sachverhalt:
Die Hebesätze für die
Realsteuern der Ortsgemeinde Albersweiler sind derzeit wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A - 350
v. H.
- Grundsteuer B - 420v.
H.
- Gewerbesteuer 410 v. H.
Der Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16.12.2020 den kommunalen Finanzausgleich in
Rheinland-Pfalz für verfassungswidrig erklärt und den Landesgesetzgeber
verpflichtet, ab 2023 eine Neuregelung zu schaffen. Die kommunale Finanzausstattung
muss aufgaben- und bedarfsorientiert ausgestaltet werden und darf sich nicht
wie bisher lediglich an der Einnahmeentwicklung orientieren. Zum 01.01.2023
wird deshalb ein neues Landesfinanzausgleichsgesetz (Landesgesetz zur
Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen
Gebietskörperschaften) in Kraft treten. In diesem werden ab 2023 die Nivellierungssätze
für die Grund- und Gewerbesteuer zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl wie
folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A - 345
v. H.
- Grundsteuer B - 465
v. H.
- Gewerbesteuer 380 v. H.
Von Bedeutung sind die
Nivellierungssätze bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen
sowie der Kreis- und
Verbandsgemeindeumlage. Bei Ortsgemeinden, die mit ihren
Realsteuerhebesätzen unter den Nivellierungssätzen liegen, werden die Einnahmen
auf das Niveau der Nivellierungssätze hochgerechnet, d.h. bei den Berechnungen
werden der Gemeinde höhere Einnahmen angerechnet als sie tatsächlich hatte. Es
wird deshalb empfohlen, den Hebesatz für die Grundsteuer B auf das Niveau des
neuen Nivellierungssatzes anzuheben.
Die Einnahmen bei der
Grundsteuer A und bei der Gewerbesteuer oberhalb der Nivellierungssätze
verbleiben vollständig bei der Ortsgemeinde; d.h. die Einnahmen werden hier auf
die Nivellierungssätze heruntergerechnet und nur diese reduzierten Einnahmen
fliesen in die Berechnung für Schlüsselzuweisungen und Kreis- und
Verbandsgemeindeumlage ein.
Durch die Erhöhung der
Nivellierungssätze fordert das Land von den kommunalen Gebietskörperschaften
einen Beitrag zur Verbesserung der kommunalen Finanzausstattung. Begründet wird
dies mit der Feststellung, dass die Realsteuerhebesätze in Rheinland-Pfalz
unter den durchschnittlichen Hebesätzen der anderen Flächenländer liegen. Durch
die Anhebung der Nivellierungssätze erfolgt eine Anlehnung an den Durchschnitt
der Flächenländer.
Für die Bewilligung
verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z. B. Zuweisungen aus dem
Investitionsstock) ist u. a. Fördervoraussetzung, dass die antragstellende
Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft (§ 94 Gemeindeordnung). Auch vor
diesem Hintergrund ist eine Anpassung des Hebesatzes für die Grundsteuer B an
den neuen Nivellierungssatz anzuraten.
Die Kommunalaufsichtsbehörden
sind vom Ministerium des Innern und für Sport aufgefordert, bei unausgeglichenen Haushalten bzw. fehlender
dauernder finanzieller Leistungsfähigkeit ab 2023 von den Gemeinden
Maßnahmen einzufordern (beispielsweise Erhöhung der Einnahmen aus der Grund-
und Gewerbesteuer), die zu einer Haushaltsverbesserung führen. Gegebenenfalls
sind Kreditgenehmigungen zu
versagen. Auch in diesem Zusammenhang wird die Höhe der Realsteuerhebesätze ab
2023 vermehrt im Fokus stehen. Die Hebesätze für die Grundsteuer A und die
Gewerbesteuer sollten deshalb mindestens beibehalten, keinesfalls reduziert
werden.
Der nachfolgenden Tabelle kann
entnommen werden welche finanziellen Auswirkungen eine Anpassung des Hebesatzes
für die Grundsteuer B an den neuen Nivellierungssatz hat.
Steuerart |
mögliches Steueraufkommen 2022 |
Steueraufkommen bei Anpassung an die Nivellierungssätze |
Veränderung |
|||
Hebesatz v. H. |
Betrag € |
Hebesatz v. H. |
Betrag € |
€ |
% |
|
Grundsteuer B |
420 |
rd.227.000 |
465 |
rd.251.350 |
+24.350 |
+10,72 |
Beschlussvorschlag Ausschuss: