Sachverhalt:
Gemäß der Satzung wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 29.11.2021 wird der beitragsfähige Aufwand von den zu erwartenden Investitionsaufwendungen in den Abrechnungseinheiten nach Abs. 1 ermittelt.
Für die Abrechnungseinheit 1 sind im Jahr 2018 Kosten für die Groschelstraße entstanden.
Gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge i. V. m. § 10 a Abs. 4 Kommunalabgabengesetz (KAG) wurden mit Beschluss vom 12.06.2017 Vorausleistungen erhoben.
Nachdem nunmehr die Verjährungsfrist von 4 Jahren greift, muss das Jahr 2018 bis zum 31.12.2022 endgültig abgerechnet werden (analog dem Jahr 2017).
Beschlussvorschlag Ausschuss: