Sachverhalt:
Gemäß der
Satzung wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen
(Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) wurde der beitragsfähige
Aufwand nach dem Durchschnitt der im Zeitraum von 3 Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen
in den Abrechnungseinheiten ermittelt.
Für die
Abrechnungseinheit 2 sind im Jahr 2018 Kosten für die Umstellung der
Straßenbeleuchtung auf LED entstanden.
In den Jahren
2019 und 2020 entstanden keine Kosten.
Gem. § 9 Abs.
1 i. V. m. § 11 Abs. 1 der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge i. V.
m. § 10 a Abs. 4 Kommunalabgabengesetz (KAG) wurden mit Beschluss vom
29.08.2017 Vorausleistungen erhoben.
Nachdem
nunmehr die Verjährungsfreist von 4 Jahren greift, muss das Jahr 2018 bis zum
31.12.2022 endgültig abgerechnet werden.
Abschließend
wird seitens der Verwaltung auf die ausführliche Erläuterung der
Endabrechnungen 2018 bis 2020 der Sitzung vom 18.07.2022 verwiesen.
Beschlussvorschlag Ausschuss: