Sachverhalt:
Gemäß § 1
Abs. 2 Landesstraßengesetz erhalten Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft
einer öffentlichen Straße durch ihre Widmung. Die Widmung wird vom Träger der
Straßenbaulast verfügt.
Eine der
Voraussetzungen zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den
Straßenausbau ist die Widmung von Verkehrsanlagen für den öffentlichen Verkehr.
Beitragsfähig sind dementsprechend nur Ausbaumaßnahmen an öffentlichen
Verkehrsanlagen. Auch der Beitragspflicht unterliegen nur die an öffentlichen
Straßen gelegenen Grundstücken. In der Rechtsprechung zum Ausbaubeitragsrecht
wird insofern großen Wert auf das Vorliegen der Öffentlichkeit der
Verkehrsanlagen gelegt.
Auch wenn
davon auszugehen ist, dass insbesondere die historischen Straßen in Gossersweiler-Stein
nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße haben (das kann
preußisches, französisches, nassauisches, bayerisches oder sonstiges Recht
sein), handelt es sich nur um eine Widmungsvermutung. Ergänzend zur
Beschlussfassung aus dem Jahr 2016 wird deshalb aus Gründen der
Rechtssicherheit empfohlen, alle nachfolgend aufgeführten Flurstücke gem. § 36
Abs. 1 Landesstraßengesetz dem öffentlichen Verkehr zu widmen, um unnötige
Risiken in Streitfällen zu vermeiden.
Gossersweiler
Straßenbezeichnung |
Plan-Nummern |
Alte Landstraße |
1785/9; 2490/6;
2490/7 |
Am Altenberg |
244/10 |
Goßbrechtstraße |
1704/2 |
Hohlgasse |
291/10 |
Im Bangert |
2320/2 |
Im Frontal |
1785/17; 1785/15 |
Schulweg |
1834/3 |
St.-
Georg-Straße |
240/3 |
Stein
Straßenbezeichnung |
Plan-Nummern |
Bergstraße |
1444/7 |
Engelmannstraße |
218/2; 219/2;
220/5; 244/1 |
Kirchweg |
203/9 |
Beschlussvorschlag Ausschuss: