Sachverhalt:
Die Hebesätze für
die Realsteuern der Ortsgemeinde Völkersweiler sind aktuell wie nachstehend
festgesetzt:
- Grundsteuer A: 300 v.H.
- Grundsteuer B: 365 v.H.
- Gewerbesteuer: 365 v.H.
Im
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) sind die Nivellierungssätze der Realsteuern
zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl zur Zeit wie nachstehend festgesetzt:
- Grundsteuer A: 300 v.H.
- Grundsteuer B: 365 v.H.
- Gewerbesteuer: 365 v.H.
Bei dem
Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer ist der im maßgeblichen Zeitraum
gültige Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage noch abzuziehen.
Bedeutung für die
Ortsgemeinden erlangen die Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der
Berechnung der Schlüsselzuweisungen sowie der Kreis- und
Verbandsgemeindeumlagen.
Für die
Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen/Fördermittel des Landes (z.B.
Zuweisungen aus dem Invesstitionsstock) ist unter anderem eine
Fördervoraussetzung, dass die antragstellende Ortsgemeinde Ihre Einnahmequellen
ausschöpft.
Mindesthebesätze in diesem Zusammenhang sind nicht mehr
definiert!
Bei der
förderrechtlichen Entscheidung, ob eine Kommune die eigenen Einnahmequellen
vollumfänglich ausschöpft, wird zukünftig die individuelle Haushaltssituation
der jeweiligen Kommune stärker beachtet.
Orientierungsgrundlage
bei den Realsteuerhebesätzen könnten hierbei sowohl die Nivellierungssätze des
LFAG, aber auch auch eine vergleichende Betrachtung mit anderen kommunalen
Gebietskörperschaften gleicher Größenordnung oder die landesdurchschnittlichen
Realsteuerhebesätze sein.
Beschlussvorschlag: