Sachverhalt:
In der Sitzung des
Verbandsgemeinderates vom 18.10.2018 wurde die Machbarkeitsstudie für die
Ertüchtigung des Queichtalradweges zwischen Albersweiler und Queichhambach
vorgestellt. Hier wurden zwei Varianten (Variante 1 Radweg entlang der Straße
Am Bahnhof, Variante 2 nördlich der Bahngleise) näher untersucht.
Inzwischen wurden
die Kosten der Varianten nochmals überprüft und die Kostensteigerungen
eingerechnet. Des Weiteren wurde bei der Variante 1 eine Anbindung an das
Radwegenetz Richtung Dernbacher Tal und Eußerthal, mittels einer Brücke,
entlang der bestehenden Brücke des Zubringers zur B 10, mit Überspannung der
Queich und des Bahnkörpers untersucht.
Eine
naturschutzrechtliche Machbarkeitsbetrachtung für die Variante 2 wurde
inzwischen beauftragt, welche noch nicht abgeschlossen ist. Eine erste
Betrachtung offenbart jedoch bei dieser Trassenführung einige Probleme. So
würde der Radweg in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet sowie entlang
eines FFH-Gebietes verlaufen und im mittleren Teil pauschal geschützte Flächen
(Nasswiesen, Seggenrieder) berühren, was einer Befreiung der oberen
Naturschutzbehörde bedarf.
Eine Nachfrage
bezüglich der Trassenführung bei der Variante 2 ergab, dass der künftige Radweg
flutbar sein muss, d.h. er muss „geländegleich“ ausgeführt werden.
Die grobe
Kostenschätzung für die Variante 1 (inkl. Brücke) beläuft sich auf 1.663.000,--
€ (brutto) und für die Variante 2 (Radweg in Schotter) auf 793.000,-- €
(brutto) bzw. auf 852.000,-- € (brutto) in einer bituminösen Ausführung.
Bei der Schätzung
der Kosten handelt es sich um die reinen Baukosten. Hinzu kommen noch die
Baunebenkosten (Planung, Bauleitung, Statik) sowie die Kosten für den Arten-
und Naturschutz. Des Weiteren wurden noch keine Baugrunduntersuchungen
durchgeführt, was zu weiteren Kostensteigerungen führen kann (evtl.
Untergrundverbesserungen).
Das Land
Rheinland-Pfalz fördert, aus Mittel des Bundes, zurzeit den Neu-, Aus- bzw.
Umbau von Radwege im Rahmen des Sonderprogrammes „Stadt und Land“. Das Programm
läuft bis Ende 2023.
Der
Regelfördersatz, bei einer Beantragung bis 31.12.2021, beträgt bis zu 80 %
(ansonsten 75 %), bei finanzschwachen Gemeinden bis zu 90 %. der förderfähigen
Kosten.
Beschlussvorschlag: