Sachverhalt:
Die Umsetzung einer
barrierefreien Haltestelle in jeder Gemeinde wird rechtlich gefordert.
Die Verpflichtung
ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz. Danach ist
geregelt, dass die Barrierefreiheit bis 01.01.2022 zu erreichen ist.
Für den Ausbau
solcher Haltestellen wird eine Landesförderung der zuwendungsfähigen
Baukosten bis zu 85 % in Aussicht gestellt.
In einem ersten
Schritt sind die vorhandenen Haltestellen zu dokumentieren, die grundsätzliche
Machbarkeit zu prüfen und ein erster Kostenansatz für die weiteren Planungen zu
ermitteln. Hierzu soll eine Bedarfsplanung erstellt werden.
Danach wird
festgelegt, welche Bushaltestelle umgebaut wird und die Planungsleistungen
der Leistungsphasen 1-4 für die Zuschussbeantragung ausgeschrieben. Die
weiteren Leistungsphasen 5-9 für die Umsetzung der Maßnahmen werden nach
Vorliegen des Bewilligungsbescheides beauftragt.
Beschlussvorschlag: