Sachverhalt:
Am 25. Juni 2002
wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat die „Richtlinie 2002/49/EG über
die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ verabschiedet. Mit ihr soll im
Rahmen der Europäischen Union ein
„gemeinsames Konzept festgelegt werden, um
vorzugsweise schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigungen,
durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu
mindern“.
Dazu soll in einem ersten Schritt die Belastung durch Umgebungslärm anhand von
Lärmkarten und Betroffenheitsanalysen ermittelt und die Öffentlichkeit über das
Ausmaß informiert werden. In einem zweiten Schritt sind auf der Grundlage der
Lärmkarten konkrete Maßnahmen auszuarbeiten, um die Lärmbelastung zu verringern
bzw. nicht weiter ansteigen zu lassen.
Die EU‐Umgebungslärmrichtlinie sah dazu ein zeitlich gestaffeltes
Vorgehen vor.
Im Jahr 2008 hat die Verbandsgemeinde
Annweiler am Trifels einen ersten Lärmaktionsplan
aufgestellt.
Zwischenzeitlich wurde der Umfang der Lärmkartierung erweitert
und alle Hauptverkehrsstraßen
(Bundesfernstraßen, Landesstraßen) oder sonstige
grenzüberschreitende Straßen mit einem Verkehrsaufkommen
von mehr als 3 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr (dies entspricht ca. 8.200
Fahrzeugen/24 h) wurden berücksichtigt. Die Ergebnisse
der landesweiten Lärmkartierung können unter
http://www.umgebungslaerm.rlp.de
eingesehen werden.
Die Kommunen sind verpflichtet, eine aus der Lärmkartierung evtl. erforderliche
Lärmaktionsplanung vorzulegen. Aktionspläne werden für Bereiche erstellt, die
unter Anwendung sogenannter Auslösewerte als belastet anzusehen sind, mit dem
Zweck, belästigenden oder gesundheitsschädlichen Geräuschen im Freien
(„Umgebungslärm“) entgegen zu wirken.
Eine Lärmaktionsplanung wird unter Mitwirkung der Öffentlichkeit durchgeführt
und sorgt unter anderem dafür, dass in den laufend stattfindenden Planungen,
wie beispielsweise bei der Bauleitplanung, der Verkehrsplanung oder der
Regionalplanung, das Ziel der Umgebungslärmminderung angemessen berücksichtigt
wird.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Lärmminderung entsteht durch die Lärmkarten oder
Aktionspläne allerdings nicht.
Ausgehend von den Ergebnissen der 2. Stufe der Lärmkartierung stellte die
Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels die 2. Stufe des Lärmaktionsplans im Jahr
2014 auf, welcher vom Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung vom 25.09.2014 beschlossen wurde.
Die Lärmaktionspläne sind gem. § 47d Abs. 5 Bundesimmissionsschutzgesetz alle fünf
Jahre nach ihrer Aufstellung zu überprüfen und ggfls. fortzuschreiben.
Eine
Überprüfung des Lärmaktionsplanes kann nur auf Grund der letzten aktuellen
Lärmkartierung stattfinden. Die letzte vorliegende Lärmkartierung stammt aus
dem Jahr 2017, welche sich jedoch nur unwesentlich von der Lärmkartierung aus
dem Jahr 2012, auf welche der Lärmaktionsplan 2014 fußt, unterscheidet.
Aus
diesem Grunde ist festzustellen, dass der Lärmaktionsplan aus dem Jahr 2014
nach wie vor Bestand hat.
Das Ergebnis ist durch den
Verbandsgemeinderat festzustellen und der allgemeinen Öffentlichkeit, durch
Offenlage, zur Kenntnis zu bringen. Die Öffentlichkeit kann hierzu dann
Stellung nehmen.
Beschlussvorschlag: