Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Fortschreibung des Lärmaktionsplanes gem. § 47 d Bundesimmissionsschutzgesetzes
Vorlage
01/485/VIII/073/2020
Aktenzeichen
VIII/sp
Art
Beschlussvorlage ohne DV

Sachverhalt:

 

Am 25. Juni 2002 wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat die „Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ verabschiedet. Mit ihr soll im Rahmen der Europäischen Union ein „gemeinsames Konzept festgelegt  werden,  um  vorzugsweise  schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigungen, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern“. 

Dazu soll in einem ersten Schritt die Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten und Betroffenheitsanalysen ermittelt und die Öffentlichkeit über das Ausmaß informiert werden. In einem zweiten Schritt sind auf der Grundlage der Lärmkarten konkrete Maßnahmen auszuarbeiten, um die Lärmbelastung zu verringern bzw. nicht weiter ansteigen zu lassen.

Die EU‐Umgebungslärmrichtlinie sah dazu ein zeitlich gestaffeltes Vorgehen vor.
 
Im  Jahr  2008  hat  die  Verbandsgemeinde  Annweiler  am  Trifels  einen  ersten  Lärmaktionsplan aufgestellt.

 

Zwischenzeitlich wurde der Umfang der Lärmkartierung erweitert und alle Hauptverkehrsstraßen (Bundesfernstraßen, Landesstraßen) oder sonstige  grenzüberschreitende  Straßen  mit  einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr (dies entspricht ca. 8.200 Fahrzeugen/24 h) wurden berücksichtigt.  Die  Ergebnisse  der  landesweiten  Lärmkartierung  können  unter
http://www.umgebungslaerm.rlp.de  eingesehen werden. 

Die Kommunen sind verpflichtet, eine aus der Lärmkartierung evtl. erforderliche Lärmaktionsplanung vorzulegen. Aktionspläne werden für Bereiche erstellt, die unter Anwendung sogenannter Auslösewerte als belastet anzusehen sind, mit dem Zweck, belästigenden oder gesundheitsschädlichen Geräuschen im Freien („Umgebungslärm“) entgegen zu wirken.

Eine Lärmaktionsplanung wird unter Mitwirkung der Öffentlichkeit durchgeführt und sorgt unter anderem dafür, dass in den laufend stattfindenden Planungen, wie beispielsweise bei der Bauleitplanung, der Verkehrsplanung oder der Regionalplanung, das Ziel der Umgebungslärmminderung angemessen berücksichtigt wird.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Lärmminderung entsteht durch die Lärmkarten oder Aktionspläne allerdings nicht.

Ausgehend von den Ergebnissen der 2. Stufe der Lärmkartierung stellte die Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels die 2. Stufe des Lärmaktionsplans im Jahr 2014 auf, welcher vom Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung vom  25.09.2014 beschlossen wurde.

 

Die Lärmaktionspläne sind gem. § 47d Abs. 5 Bundesimmissionsschutzgesetz alle fünf Jahre nach ihrer Aufstellung zu überprüfen und ggfls. fortzuschreiben.

 

Eine Überprüfung des Lärmaktionsplanes kann nur auf Grund der letzten aktuellen Lärmkartierung stattfinden. Die letzte vorliegende Lärmkartierung stammt aus dem Jahr 2017, welche sich jedoch nur unwesentlich von der Lärmkartierung aus dem Jahr 2012, auf welche der Lärmaktionsplan 2014 fußt, unterscheidet.

 

Aus diesem Grunde ist festzustellen, dass der Lärmaktionsplan aus dem Jahr 2014 nach wie vor Bestand hat.

 

Das Ergebnis ist durch den Verbandsgemeinderat festzustellen und der allgemeinen Öffentlichkeit, durch Offenlage, zur Kenntnis zu bringen. Die Öffentlichkeit kann hierzu dann Stellung nehmen.

 


Beschlussvorschlag: