1.1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 BauGB
1.2. Billigung des Planentwurfes
1.3. Beschlussfassung über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
5.4. Beschlussfassung über die Offenlage des Planentwurfes
Sachverhalt:
Der Eigentümer des
Grundstücks mit der Plan-Nr. 1093/2, Ringstraße, Völkersweiler,
beantragt, zur
besseren Ausnutzung seines Grundstücks, die Vergrößerung der überbaubaren
Fläche auf dem Grundstück (Baufenster). Das Baufenster schließt in dem
zurzeit
rechtskräftigen Bebauungsplan direkt am Hausende ab, sodass der Garten derzeit
baulich nicht nutzbar ist.
Auf Grund der
landesplanerischen Zielsetzung „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“, wird
empfohlen das Baufenster auf diesem Grundstück, wie in der beiliegenden Karte
dargestellt (blaue Linie) zu vergrößern.
Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden nicht geändert.
Die Änderung des
Bebauungsplanes bezieht sich nur auf diese Änderung Da die Grundzüge der
Planung des Bebauungsplanes mit dieser Änderung nicht berührt werden, kann die
Änderung in dem sog. vereinfachten Verfahren, gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
erfolgen.
Allgemeines Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, für den Planbereich eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.
Eine Umweltprüfung und Umweltbericht kann gem. § 13 Abs. 3 entfallen.
Beschlussvorschlag: