Sachverhalt:
Gemäß § 3 Abs. 2
der Satzung wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen
(Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 17. 12.2010 in der derzeit
geltenden Fassung, wird der beitragsfähige Aufwand nach den jährlichen
Investitionsaufwendungen nach Abs. 1 ermittelt.
Für das Jahr 2018 war die Änderung der Straßenbeleuchtungsanlage (=
Umstellung auf LED-Technik) in der gesamten Ortslage vorgesehen. Die
Beschlussfassung hierzu erfolgte in der Sitzung des Ortsgemeinderates am
19.06.2018. Die Arbeiten wurden in 2019 durchgeführt, Rechnungsstellung
erfolgte nach Abschluss der Arbeiten im Haushaltsjahr 2019.
Daher ist aus rechtlichen Gründen die Fassung eines Gemeinderatsbeschlusses über das Ausbauprogramm 2019 erforderlich.
Beschlussvorschlag: