Sachverhalt:
Die Hebesätze für
die Realsteuern der Ortsgemeinde Ramberg sind derzeit wie folgt festgesetzt:
-
Grundsteuer
A - 300
v.H.
-
Grundsteuer
B - 365
v.H.
-
Gewerbesteuer - 365
v.H.
Im
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) sind die Nivellierungssätze der
Realsteuern zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl zur Zeit wie folgt
festgesetzt:
-
Grundsteuer
A - 300
v.H.
-
Grundsteuer
B - 365
v.H.
-
Gewerbesteuer - 365
v.H.
Bei dem
Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer ist der im maßgebenden Zeitraum
geltende Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage abzuziehen.
Bedeutung für die
Ortsgemeinden erlangen die Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der
Berechnung der Schlüsselzuweisungen sowie der Kreis- und
Verbandsgemeindeumlage.
Für die
Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z.B. Zuweisungen
aus dem Investitionsstock) ist u.a. Fördervoraussetzung, dass die
antragstellende Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft. Mindesthebesätze in
diesem Zusammenhang sind nicht definiert.
Bei der
förderrechtlichen Entscheidung, ob eine Kommune die eigenen Einnahmequellen
ausschöpft, wird die individuelle Haushaltssituation der jeweiligen Kommune
berücksichtigt. Orientierungsgrundlage bei den Realsteuerhebesätzen sind dabei
die Nivellierungssätze des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) und eine
vergleichende Betrachtung mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften gleicher
Größenordnung. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, mindestens die
Nivellierungssätze nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) festzusetzen.