Betreff
Festsetzung der Realsteuerhebesätze 2020
Vorlage
02/626/V/367/2019
Aktenzeichen
5.1/fk
Art
Beschlussvorlage ohne DV

Sachverhalt:

 

Die Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Annweiler am Trifels sind derzeit wie folgt festgesetzt:

 

                Grundsteuer A -              322 v.H.

                Grundsteuer B -              402 v.H.

                Gewerbesteuer-             385 v.H.

 

Eine Anhebung der Realsteuerhebesätze erfolgte letztmals in 2019 (Grundsteuer A von 318 auf 322 v.H., Grundsteuer B von 395 auf 402 v.H.) Der Realsteuerhebesatz für die Gewerbesteuer wurde letztmals in 2017 angehoben (von 375 auf 385 v.H.).

 

Aufgrund der defizitären Haushaltslage der Stadt Annweiler am Trifels fordert die Kommunalaufsicht regelmäßig weitere Konsolidierungsmaßnahmen. Dazu zählt auch, alljährlich die Höhe der Realsteuerhebesätze zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Mit Schreiben vom 12.08.2019 hat die Kommunalaufsicht gegen den vorgelegten Haushaltsentwurf 2019 wegen Verstoß gegen das gesetzliche Gebot des Haushaltsausgleichs Rechtsbedenken erhoben. Die Stadt wurde aufgefordert, weitere Konsolidierungsmöglichkeiten zu ergreifen, umzusetzen und weiter zu entwickeln. „Weitere Anhebungen der Steuerhebesätze, vor allem der Grundsteuer B, sind in Betracht zu ziehen. Eine weitere Erhöhung um 15-20 v.H. wird nicht als unverhältnismäßig angesehen und verstößt nicht gegen Bundes- oder rheinlandpfälzisches Landesrecht, denn weder im Grundgesetz noch im Grundsteuergesetz noch in der Gemeindeordnung oder im Landesfinanzausgleichsgesetz ist ein Höchstbetrag für die Grundsteuer B normiert.“ Um zu einer Genehmigung des Haushaltes zu kommen, wurde der Kommunalaufsicht nach Absprache mit dem Stadtbürgermeister eine Auflistung weiterer Konsolidierungsmaßnahmen vorgelegt, die u.a. vorsieht, dem Stadtrat eine Erhöhung der Grundsteuer B ab 2020 vorzuschlagen. Die Kommunalaufsicht hat zwischenzeitlich unter der Voraussetzung, dass die Umsetzung der Konsolidierungsliste nachgewiesen wird, die Bedenken wegen Rechtsverletzung zurück gestellt.

 

Die durchschnittlichen Realsteuerhebesätze in Rheinland-Pfalz 2019 bzw. auf Bundesebene 2017 (Bundeswerte für 2018 und 2019 liegen noch nicht vor) betragen:

 

 

Rheinland-Pfalz 2019

Bund 2017

Grundsteuer A

323 v.H.

336 v.H.

Grundsteuer B

403 v.H.

470 v.H.

Gewerbesteuer

379 v.H.

402 v.H.

(Quelle: Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, welche finanziellen Auswirkungen eine Erhöhung der Realsteuerhebesätze hätte:

 

 

Hebesatz

Steueraufkommen

Stand 28.10.2019

Mehreinnahmen

jährlich

Prozentuale

Erhöhung

Grundsteuer A

322 v.H.

332 v.H.

336 v.H.

350 v.H.

400 v.H.

    7.500 €

rd. 7.750 €

rd. 7.800 €

rd. 8.150 €

rd. 9.300 €

 

250 €

300 €

650 €

1.800€

 

+ 3,33 %

+ 4,00 %

+ 8,66 %

+ 24,00 %

Grundsteuer B

402 v.H.

403 v.H.

410 v.H.

420 v.H.

470 v.H.

       1.014.700 €

rd. 1.017.250 €

rd. 1.034.900 €

rd. 1.060.150 €

rd. 1.186.350 €

 

2.550 €

20.200 €

45.450 €

171.650 €

 

+ 0,25 %

+ 1,99 %

+ 4,48 %

+ 16,92 %

Gewerbesteuer

385 v.H.

390 v.H.

395 v.H.

400 v.H.

450 v.H.

    2.427.500 €

rd. 2.459.000 €

rd. 2.490.550 €

rd. 2.522.100 €

rd. 2.837.350 €

 

31.500 €

63.050 €

94.600 €

409.850 €

 

+ 1,30 %

+ 2,60 %

+ 3,90 %

+ 16,88 %

 

Nachdem die aktuellen Realsteuerhebesätze der Stadt Annweiler am Trifels über den Nivellierungssätzen des Landesfinanzausgleichsgesetzes (Grundsteuer A 300 v.H., Grundsteuer B und Gewerbesteuer je 365 v.H.) liegen, hat eine weitere Anhebung der Hebesätze keine Auswirkungen auf die Höhe der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage. Die Mehrerträge aus einer Anhebung der Steuerhebesätze würden in voller Höhe bei der Stadt verbleiben.

 

 

 

 


 

Beschlussvorschlag:

 

Es wird vorgeschlagen, mindestens den Realsteuerhebesatz für die Grundsteuer  zu erhöhen.

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat mit ………………..Ja-Stimmen,……………………..Nein-Stimmen und ……………..Enthaltungen, die Realsteuerhebesätze ab 2010 wie folgt festzusetzen.

 

                Grundsteuer A -                              v.H.

                Grundsteuer B-                               v.H.

                Gewerbesteuer-                            v.H.