Betreff
Festsetzung der Realsteuerhebesätze 2020/2021
Vorlage
11/069/V/360/2019
Aktenzeichen
5.1/960-00
Art
Beschlussvorlage ohne DV

Sachverhalt:

 

Die Hebesätze für die Realsteuern der Ortsgemeinde Völkersweiler sind derzeit wie folgt festgesetzt:

 

                - Grundsteuer A:             300 v.H.

                - Grundsteuer B:             365 v.H.

                - Gewerbesteuer:          365 v.H.

 

 

Im Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) sind die Nivellierungssätze der Realsteuern zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl zur Zeit wie folgt festgesetzt:

 

                - Grundsteuer A:             300 v.H.

                - Grundsteuer B:             365 v.H.

                - Gewerbesteuer:          365 v.H.

 

 

Bei dem Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer ist der im maßgebenden Zeitraum geltende Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage abzuziehen.

 

Bedeutung für die Ortsgemeinden erlangen die Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der Berechnung der Schlüsselzuweisungen sowie der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage.

 

Für die Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z.B. Zuweisungen aus dem Investitionsstock) ist u.a. Fördervoraussetzung, dass die antragstellende Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft.

Bei der förderrechtlichen Entscheidung, ob eine Kommune die eigenen Einnahmequellen ausschöpft, wird die individuelle Haushaltssituation der jeweiligen Kommune berücksichtigt.

Orientierungsgrundlage bei den Realsteuerhebesätzen sind dabei die Nivellierungssätze des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) oder eine vergleichende Betrachtung mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften gleicher Größenordnung. Deshalb sollten mindestens die Nivellierungssätze festgesetzt werden.