Sachverhalt:
Bereits in der Vergangenheit hat sich der Stadtrat mit der Einführung wiederkehrender Beiträge (WKB) für den Ausbau von Verkehrsanlagen befasst. Im Wesentlichen werden hierzu folgende Ausführungen gemacht:
Schon 1986 wurden mit dem Kommunalabgabengesetz (KAG) die Erhebung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen eingeführt. Auch mit der Novellierung des KAG 1996 wurde an der Möglichkeit der Erhebung von WKBs festgehalten. Inzwischen wurde durch umfangreiche Rechtsprechung bis zum Bundesverfassungsgericht der WKB in Rheinland-Pfalz bestätigt und hat in unserem Land eine breite Akzeptanz gefunden.
Wiederkehrende Beiträge werden für die
Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen erhoben. Unter Ausbau fallen alle
Maßnahmen an gemeindlichen Verkehrsanlagen die der Erneuerung, der Erweiterung,
dem Umbau oder der Verbesserung dienen. Lt. KAG müssen zur Deckung der
hierdurch entstehenden Kosten Beiträge erhoben werden. Per Satzung legt eine
Gemeinde/Stadt fest, ob sie einmalige oder wiederkehrende Beiträge erhebt.
In der Vergangenheit hat die Stadt Annweiler
für den Ausbau von Verkehrsanlagen einmalige Beiträge erhoben. Dabei wurden
Beiträge jeweils für den Ausbau einer einzelnen Verkehrsanlage
festgesetzt und von den Grundstückseigentümern erhoben, die zu dieser
Verkehrsanlage die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder
eines Zugangs haben.
Ab Januar 2019 ist nunmehr in der Stadt Annweiler (einschl.
Stadtteile) die Einführung der WKBs vorgesehen. Dabei werden alle
Verkehrsanlagen eines bestimmten Gebietes in einer sog. Abrechnungseinheit
zusammengefasst und als eine einzige Anlage betrachtet. Im Unterschied zum
Einmalbeitrag bilden beim wiederkehrenden Beitrag alle Grundstückseigentümer
im Abrechnungsgebiet eine Solidargemeinschaft und unterliegen der
Beitragspflicht, sofern sie eine rechtliche oder tatsächliche Zufahrts-
oder Zugangsmöglichkeit haben.
Vorteile:
- keine hohe Einmalbelastung (WKB liegen
meist im zwei- bis dreistelligen Euro-Bereich und sind damit leichter zu
schultern)
- stattdessen Verstetigung der Beitragshöhe
- dies führt auf lange Sicht zu einer
größeren Akzeptanz bei der Beitragserhebung
- hierdurch auch weniger zu erwartende
Widersprüche
- gerechtere Verteilung, da alle das Straßennetz
nutzen und auf dieses angewiesen sind. (Man nutzt ja nicht nur die Straße vor
der Haustüre)
- kein Hinausschieben notwendiger
Baumaßnahmen
- Kontinuität beim Straßenausbau mit
positiver Folgewirkung für städtische Planung und persönliche Finanzierung
- unmittelbare Verschönerung des Stadtbildes.
Es geht vor allem auch darum, langfristig und nachhaltig das gesamte
Straßennetz in einem guten Zustand zu erhalten.
- fördert Solidargemeinschaft
- keine Zufallsbelastung bei Kauf oder
Verkauf von Grundstücken
- weniger Probleme bei der Bestimmung des
Ermittlungsraumes (Umfang der Verkehrsanlage, Abschnittsbildung)
- nur einfache Belastung bei mehrfach
erschlossenen Grundstücken.
Tendenziell ist die Zufriedenheit bei diesem
Beitragssystem recht hoch angesiedelt!
Folgende Abrechnungseinheiten sind für das
Gebiet der Stadt Annweiler am Trifels, nebst Stadtteile, vorgesehen:
1.
Die
Abrechnungseinheit 1 wird gebildet vom Ortsteil der Stadt Annweiler am Trifels.
2.
Die
Abrechnungseinheit 2 wird gebildet vom Gewerbegebiet „In den Bruchwiesen“
(Gebiet östlich vom Zubringer auf die B10 mit Ausnahme der Grundstücke
Plan-Nummern 1487/14 und 1487/17).
3.
Die
Abrechnungseinheit 3 wird gebildet vom Stadtteil Bindersbach.
4.
Die
Abrechnungseinheit 4 wird gebildet vom Stadtteil Gräfenhausen.
5.
Die
Abrechnungseinheit 5 wird gebildet vom Stadtteil Queichhambach.
6.
Die
Abrechnungseinheit 6 wird gebildet vom Bereich der Straße „Am Bahnhof“ des
Stadtteils Queichhambach ab dem Anwesen „Am Bahnhof“ Nr. 13 nach Osten bis zur
Gemarkungsgrenze.
7. Die Abrechnungseinheit 7
wird gebildet in der Gemarkung Queichhambach
vom Bereich der
„Eußerthaler Straße“ ab der östlichen Gemarkungsgrenze
zu Albersweiler bis zum
Anwesen „Eußerthaler Straße“ Nr. 1 (Plan-Nr. 1411).
8. Die Abrechnungseinheit 8
wird gebildet vom Stadtteil Sarnstall.
Aufgrund aktueller Rechtsprechung wird
darauf hingewiesen, dass zwingend in der Satzung eine Übergangsregelung für
Grundstücke, die bereits in der Vergangenheit zu Erschließungs-, Ausbau- oder
Ausgleichsbeiträge herangezogen wurden, aufzunehmen ist. Der unter TOP 2 in der
öffentlichen Stadtratssitzung am 16.11.2016 gefasste Grundsatzbeschluss keine
Verschonungsregelung aufzunehmen, ist bei Beschlussfassung über die beil.
Satzung deshalb vorab aufzuheben.
Auch wurden die Gemeindeanteile teilweise
neu festgelegt. Auch insofern ist der unter gleichem TOP gefasste
Grundsatzbeschluss aufzuheben.
Weitere Einzelheiten zum beiliegenden
Satzungsentwurf zur Einführung wiederkehrender Ausbaubeiträge werden von der
Verwaltung zum Sitzungstermin erteilt.
Beschlussvorschlag: