Betreff
Informationen über die Einführung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen mit Empfehlung an den Stadtrat
Vorlage
16/005/IV/154/2018
Aktenzeichen
IV-as
Art
Beschlussvorlage ohne DV

Gemeindliche Verkehrsanlagen müssen nicht nur hergestellt und unterhalten, sondern bisweilen auch erweitert oder gar erneuert werden. Lt. dem Kommunalabgabengesetz für Rheinland-Pfalz (KAG) müssen zur Deckung der hierdurch entstehenden Kosten Beiträge erhoben werden. Per Satzung legt eine Gemeinde/Stadt fest, ob sie einmalige oder wiederkehrende Beiträge erhebt.

In der Vergangenheit hat die Stadt Annweiler für den Ausbau von Verkehrsanlagen einmalige Beiträge erhoben. Dabei wurden Beiträge jeweils für den Ausbau einer einzelnen Verkehrsanlage festgesetzt und von den Grundstückseigentümern erhoben, die zu dieser Verkehrsanlage die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs haben.

Ab Januar 2019 ist nunmehr in der Stadt Annweiler (einschl. Stadtteile) die Einführung wiederkehrender Beiträge vorgesehen. Dabei werden alle Verkehrsanlagen eines bestimmten Gebietes in einer sog. Abrechnungseinheit zusammengefasst und als eine einzige Anlage betrachtet. Im Unterschied zum Einmalbeitrag bilden beim wiederkehrenden Beitrag alle Grundstückseigentümer im Abrechnungsgebiet eine Solidargemeinschaft und unterliegen der Beitragspflicht.

 

Vorteile:

Es gibt für den einzelnen Grundstückseigentümer keine hohe Einmalbelastung mehr.

Wiederkehrende Beiträge liegen meist im zwei- bis dreistelligen Euro-Bereich und sind damit leichter zu schultern.

Dies führt auf lange Sicht zu einer größeren Akzeptanz bei der Beitragserhebung. Hierdurch auch weniger zu erwartende Widersprüche.

Gerechtere Verteilung der Kosten, denn man nutzt ja nicht nur die Straße vor der Haustüre, sondern das gesamte Straßennetz.

Tendenziell ist die Zufriedenheit bei diesem Beitragssystem recht hoch angesiedelt.

 

Insgesamt geht es vor allem auch darum, langfristig und nachhaltig das gesamte Straßennetz in einem guten Zustand zu erhalten.

 

Folgende Abrechnungseinheiten sind für das Gebiet der Stadt Annweiler am Trifels, nebst Stadtteile, vorgesehen:

 

1.       Die Abrechnungseinheit 1 wird gebildet vom Ortsteil der Stadt Annweiler am Trifels.

2.       Die Abrechnungseinheit 2 wird gebildet vom Gewerbegebiet „In den Bruchwiesen“ (Gebiet östlich vom Zubringer auf die B10 mit Ausnahme der Grundstücke Plan-Nummern 1487/14 und 1487/17).

3.       Die Abrechnungseinheit 3 wird gebildet vom Stadtteil Bindersbach.

4.       Die Abrechnungseinheit 4 wird gebildet vom Stadtteil Gräfenhausen.

5.       Die Abrechnungseinheit 5 wird gebildet vom Gewerbegebiet „Hahnenbach“ und den Anwesen „Am Mettenbacher Hof“ Nr. 2 und Nr. 6 im Stadtteil  Gräfenhausen.

6.       Die Abrechnungseinheit 6 wird gebildet vom Stadtteil Queichhambach.

7.       Die Abrechnungseinheit 7 wird gebildet vom Bereich der Straße „Am Bahnhof“ des Stadtteils Queichhambach ab dem Anwesen „Am Bahnhof“ Nr. 13 nach Osten bis zur Gemarkungsgrenze.

                8.   Die Abrechnungseinheit 8 wird gebildet in der Gemarkung Queichhambach 

                     vom Bereich der „Eußerthaler Straße“ ab der östlichen Gemarkungsgrenze 

                      zu Albersweiler bis zum Anwesen „Eußerthaler Straße“ Nr. 1 (Plan-Nr. 1411).

                9.   Die Abrechnungseinheit 9 wird gebildet vom Stadtteil Sarnstall.

 

Weitere Einzelheiten zum entsprechenden Satzungsentwurf zur Einführung wiederkehrender Ausbaubeiträge werden von der Verwaltung zum Sitzungstermin erteilt.

 

 

 


Nach Beratung ergeht von Seiten des Ortsbeirates mit          Ja-Stimmen,            Nein-Stimmen und              Enthaltungen, die Empfehlung an den Stadtrat zur Einführung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen entsprechend dem Satzungsentwurf.