Gemeindliche Verkehrsanlagen müssen nicht nur
hergestellt und unterhalten, sondern bisweilen auch erweitert oder gar erneuert
werden. Lt. dem Kommunalabgabengesetz für Rheinland-Pfalz (KAG) müssen zur
Deckung der hierdurch entstehenden Kosten Beiträge erhoben werden. Per Satzung
legt eine Gemeinde/Stadt fest, ob sie einmalige oder wiederkehrende Beiträge
erhebt.
In der Vergangenheit hat die Stadt Annweiler
für den Ausbau von Verkehrsanlagen einmalige Beiträge erhoben. Dabei wurden
Beiträge jeweils für den Ausbau einer einzelnen Verkehrsanlage festgesetzt und
von den Grundstückseigentümern erhoben, die zu dieser Verkehrsanlage die
rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs haben.
Ab Januar 2019 ist nunmehr in der Stadt
Annweiler (einschl. Stadtteile) die Einführung wiederkehrender Beiträge
vorgesehen. Dabei werden alle Verkehrsanlagen eines bestimmten Gebietes in
einer sog. Abrechnungseinheit zusammengefasst und als eine einzige Anlage
betrachtet. Im Unterschied zum Einmalbeitrag bilden beim wiederkehrenden
Beitrag alle Grundstückseigentümer im Abrechnungsgebiet eine
Solidargemeinschaft und unterliegen der Beitragspflicht.
Vorteile:
Es gibt für den einzelnen
Grundstückseigentümer keine hohe Einmalbelastung mehr.
Wiederkehrende Beiträge liegen meist im zwei-
bis dreistelligen Euro-Bereich und sind damit leichter zu schultern.
Dies führt auf lange Sicht zu einer größeren
Akzeptanz bei der Beitragserhebung. Hierdurch auch weniger zu erwartende
Widersprüche.
Gerechtere Verteilung der Kosten, denn man
nutzt ja nicht nur die Straße vor der Haustüre, sondern das gesamte
Straßennetz.
Tendenziell ist die Zufriedenheit bei diesem
Beitragssystem recht hoch angesiedelt.
Insgesamt geht es vor allem auch darum,
langfristig und nachhaltig das gesamte Straßennetz in einem guten Zustand zu
erhalten.
Folgende Abrechnungseinheiten sind für das
Gebiet der Stadt Annweiler am Trifels, nebst Stadtteile, vorgesehen:
1.
Die Abrechnungseinheit 1 wird gebildet
vom Ortsteil der Stadt Annweiler am Trifels.
2.
Die Abrechnungseinheit 2 wird gebildet
vom Gewerbegebiet „In den Bruchwiesen“ (Gebiet östlich vom Zubringer auf die
B10 mit Ausnahme der Grundstücke Plan-Nummern 1487/14 und 1487/17).
3.
Die Abrechnungseinheit 3 wird gebildet
vom Stadtteil Bindersbach.
4.
Die Abrechnungseinheit 4 wird gebildet
vom Stadtteil Gräfenhausen.
5.
Die Abrechnungseinheit 5 wird gebildet
vom Gewerbegebiet „Hahnenbach“ und den Anwesen „Am Mettenbacher Hof“ Nr. 2 und
Nr. 6 im Stadtteil Gräfenhausen.
6.
Die Abrechnungseinheit 6 wird gebildet
vom Stadtteil Queichhambach.
7.
Die Abrechnungseinheit 7 wird gebildet
vom Bereich der Straße „Am Bahnhof“ des Stadtteils Queichhambach ab dem Anwesen
„Am Bahnhof“ Nr. 13 nach Osten bis zur Gemarkungsgrenze.
8. Die Abrechnungseinheit 8 wird gebildet in
der Gemarkung Queichhambach
vom Bereich der
„Eußerthaler Straße“ ab der östlichen Gemarkungsgrenze
zu Albersweiler bis zum Anwesen
„Eußerthaler Straße“ Nr. 1 (Plan-Nr. 1411).
9. Die Abrechnungseinheit 9 wird gebildet vom
Stadtteil Sarnstall.
Weitere Einzelheiten zum entsprechenden
Satzungsentwurf zur Einführung wiederkehrender Ausbaubeiträge werden von der
Verwaltung zum Sitzungstermin erteilt.
Nach Beratung ergeht von Seiten des
Ortsbeirates mit
Ja-Stimmen,
Nein-Stimmen und
Enthaltungen, die Empfehlung an den Stadtrat zur Einführung
wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen entsprechend dem Satzungsentwurf.