Sachverhalt:
Der Ortsgemeinderat Wernersberg hat in seiner Sitzung am 17.04.2007 eine Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Annweiler am Trifels und der Ortsgemeinde Wernersberg über die beabsichtigte Errichtung einer Naturbegräbnisstätte der Stadt Annweiler am Trifels, die teilweise in der Gemarkung Wernersberg liegt, beschlossen.
Für den Erlass der erforderlichen Satzungen zum Betreiben einer Naturbegräbnisstätte ist gem. § 2 Abs. 2 der v. g. Zweckvereinbarung die Stadt Annweiler am Trifels zuständig.
Der Stadtrat der Stadt Annweiler am Trifels hat am 20.12.2017 beiliegende Satzung zur Änderung der Friedhofgebührensatzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den Friedhof Naturbegräbnisstätte Trifelsruhe beschlossen.
Gem. § 13 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) muss der Ortsgemeinderat Wernersberg der v. g. Satzung zustimmen, da diese Satzung auch Flächen der Naturbegräbnisstätte Trifelsruhe umfasst, welche in der Gemarkung Wernersberg liegen.