Sachverhalt:
Die allgemeine Wasserversorgungssatzung der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels stammt aus dem Jahre 1981 und wurde letztmalig 1996 angepasst. Eine Änderung wird erforderlich um die Rechtsgrundlage der Wasserversorgung in der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels der aktuellen Rechtsprechung sowie den gesetzlichen Änderungen anzupassen. Nachfolgende Änderungen greifen dabei Platz:
Bezug |
Änderung |
§ 2 Nr. 7 |
Ergänzung
des Hinweises auf die einschlägigen technischen Normen und allgemein anerkannten Regeln der Technik |
§ 3 Abs. 1 |
Streichung der Baulast als Instrument der rechtlichen Sicherung; |
§ 4 Abs. 3 |
Redaktionelle Anpassung und Änderung in eine Kann-Bestimmung. |
§ 17 Abs. 5 |
Ergänzung
dahingehend, dass der Grundstückseigentümer die Einstellung der Wasserlieferung nur dann verlangen kann, wenn
dies nicht den Wasserversorgungspflichten der öffentlichen Wasserversorgung
widerspricht - und nicht z.B. dazu dienen soll, um Forderungen des
Grundstückseigentümers gegenüber einem Mieter durchzusetzen. |
§ 18 Abs. 2 |
Ergänzung
von Regelungen über den Einsatz sog. Funkwasserzähler; |
§ 18 Abs. 2 |
Ergänzung
der Regelung, wonach eine Verlegung
von Wasserzählern auf Verlangen des Grundstückseigentümers nur unter Einhaltung
der aaRdT möglich ist. |
§ 20 - Ablesung |
Ergänzungen
im Hinblick auf die Ablesung von Funkwasserzählern sowie die sich
daraus ergebenden Anpassungen im gesamten Paragrafen. |
§ 30 Abs. 1 |
Komplette
Neuregelung der Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten. |
Bezug |
Änderung |
Gesamte Satzung |
Anpassung der Verweise auf das
neue LWG |
§ 2 Nr. 1 Satz 1 |
Streichung der Passage
"ohne die Grundstücksanschlüsse (d.h. Hausanschlussleitungen im Sinne
des § 10 AVBWasserV)" am Ende des Satzes. |
§ 3 Abs. 1 |
Streichung der Baulast als
zulässiges Instrument der Sicherung der Erschließung über fremde Grundstücke
(Hinterliegergrundstücke). Begründung: Die Baulast bewirkt
keine privatrechtlichen Nutzungsansprüche bzw. Duldungspflichten (OLG
Oldenburg, Urteil vom 30. Januar 2014 - 1 U 104/13 - juris) |
§ 19 Abs. 1 |
Anpassung des Verweises
auf das Eichrecht |
Darüber hinaus werden insgesamt Klarstellungen und genauere Definitionen geregelt, die in der Vergangenheit zu Auslegungsproblemen führten.
Beschlussvorschlag:
Der Werkausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat beigefügte allgemeine Wasserversorgungssatzung zu beschließen.