Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Allgemeine Wasserversorgungssatzung der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels
Vorlage
01/396/VI/134/2017
Art
Beschlussvorlage Werke

Sachverhalt:

 

Die allgemeine Wasserversorgungssatzung der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels stammt aus dem Jahre 1981 und wurde letztmalig 1996 angepasst. Eine Änderung wird erforderlich um die Rechtsgrundlage der Wasserversorgung in der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels der aktuellen Rechtsprechung sowie den gesetzlichen Änderungen anzupassen. Nachfolgende Änderungen greifen dabei Platz:

 

Bezug
(neuer Stand)

Änderung

§ 2 Nr. 7

Ergänzung des Hinweises auf die einschlägigen technischen Normen und allgemein anerkannten Regeln der Technik
(analog zur Allgemeinen Entwässerungssatzung).

§ 3 Abs. 1

Streichung der Baulast als Instrument der rechtlichen Sicherung;
dinglich Sicherung durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit

§ 4 Abs. 3

Redaktionelle Anpassung und Änderung in eine Kann-Bestimmung.

§ 17 Abs. 5

Ergänzung dahingehend, dass der Grundstückseigentümer die Einstellung der Wasserlieferung nur dann verlangen kann, wenn dies nicht den Wasserversorgungspflichten der öffentlichen Wasserversorgung widerspricht - und nicht z.B. dazu dienen soll, um Forderungen des Grundstückseigentümers gegenüber einem Mieter durchzusetzen.

§ 18 Abs. 2
Anlage

Ergänzung von Regelungen über den Einsatz sog. Funkwasserzähler;
neue Anlage mit den zugehörigen datenschutzrechtliche Spezifikationen.

§ 18 Abs. 2

Ergänzung der Regelung, wonach eine Verlegung von Wasserzählern auf Verlangen des Grundstückseigentümers nur unter Einhaltung der aaRdT möglich ist.

§ 20 - Ablesung

Ergänzungen im Hinblick auf die Ablesung von Funkwasserzählern sowie die sich daraus ergebenden Anpassungen im gesamten Paragrafen.

§ 30 Abs. 1

Komplette Neuregelung der Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten.

 

Bezug
(neuer Stand)

Änderung

Gesamte Satzung

Anpassung der Verweise auf das neue LWG
(Landeswassergesetz LWG vom 14. Juli 2015, GVBl. 2015, Nr. 8, S. 127)

§ 2 Nr. 1 Satz 1

Streichung der Passage "ohne die Grundstücksanschlüsse (d.h. Hausanschlussleitungen im Sinne des § 10 AVBWasserV)" am Ende des Satzes.
Stand im Widerspruch zur AVBWasserV.

§ 3 Abs. 1

Streichung der Baulast als zulässiges Instrument der Sicherung der Erschließung über fremde Grundstücke (Hinterliegergrundstücke).

Begründung: Die Baulast bewirkt keine privatrechtlichen Nutzungsansprüche bzw. Duldungspflichten (OLG Oldenburg, Urteil vom 30. Januar 2014 - 1 U 104/13 - juris)

§ 19 Abs. 1

Anpassung des Verweises auf das Eichrecht
(bisher Eichgesetz, jetzt Mess- und Eichgesetz)

 

 

Darüber hinaus werden insgesamt Klarstellungen und genauere Definitionen geregelt, die in der Vergangenheit zu Auslegungsproblemen führten.


Beschlussvorschlag:

 

Der Werkausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat beigefügte allgemeine Wasserversorgungssatzung zu beschließen.