Sachverhalt:
Die derzeit geltende allgemeine Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels stammt aus dem Jahre 1996 und wurde seither nicht mehr geändert. Die Satzung war aufgrund der Rechtsprechung und Rechtfortentwicklung in den rd. 22 Jahren ihrer Rechtskraft nunmehr in vielen Punkten zu überarbeiten, so dass sich anbot, die ganze Satzung neu zu fassen und dem Stand der Rechtsprechung anzupassen.
Die beigefügte Satzung entspricht der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes mit den Anpassungen an die Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels. Folgende Änderungen wurden vorgenommen:
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Bezug |
Änderung |
Gesamte Satzung |
Anpassung
der Verweise auf das neue LWG |
§ 1 Abs. 2 |
Sprachliche
Umformulierung: "modifiziertes Misch-/Trennsystem" statt
"qualifiziertes Trennsystem" |
§ 2 Nr. 2 |
Sprachliche
Klarstellung. Der Begriff "Flächenkanalisation" ist nicht
allgemeingültig definiert. |
§ 2 Nr. 4 |
Klarstellung
für den Fall, dass das Grundstück nicht unmittelbar an den öffentlichen
Verkehrsraum angrenzt. |
§ 2 Nr. 12 |
Ergänzung
folgender technischer Regelwerke: |
§ 3 Abs. 1 |
Streichung
der Baulast als zulässiges Instrument der Sicherung der Erschließung über
fremde Grundstücke (Hinterliegergrundstücke). Begründung:
Die Baulast bewirkt keine privatrechtlichen Nutzungsansprüche bzw.
Duldungspflichten (OLG Oldenburg, Urteil vom 30. Januar 2014 - 1 U 104/13 -
juris) |
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 |
Sprachliche
Umstellung und ausdrücklich Ergänzung von Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln
sowie Kühl- und Frostschutzmitteln. |
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 |
Ergänzung
einer neuen Nr. 9 - Ausschluss aller Stoffe, die dem Abfallrecht unterliegen. |
§ 5 Abs. 7 Satz 2 |
Klarstellung,
dass diese Zulassung (jederzeit) widerruflich ist. |
§ 10 Abs. 3 |
Begriffliche
Vereinheitlichung mit § 7 Abs. 2: "durch eine im Grundbuch einzutragende
Dienstbarkeit" statt "dingliches Leitungsrecht" |
§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 |
Mit
dem Wort "seiner" wird klargestellt, dass diese Verpflichtung sich
auf die Leitungsteile bezieht, die der Grundstückseigentümer (dinglich
gesichert) über fremde Grundstück führt. |
§ 11 Abs. 1 |
Klarstellung,
dass Revisionsschächte so nahe wie möglich an den Grundstücksanschluss zu
setzen sind (und nicht nahe zur öffentlichen Abwasseranlage) |
§ 11 Abs. 1 |
Änderung
als Ausfluss der Rechtsprechung des OVG vom 12.02.2016 - 10 A 10840/15.OVG -
zur "Reichweite" der Abwasserbeseitigungspflicht auf private
Grundstücksentwässerungslagen. |
§ 13 Abs. 8 |
Neuregelung
zur Stilllegung von Abwassergruben. |
§ 14 Abs. 2 |
Anpassung
der bestehenden Regelung zur Stilllegung von Kleinkläranlagen an die zu den
Abwassergruben, siehe oben. Was mit stillgelegten Kleinkläranlagen oder
Abwassergruben geschieht oder zu geschehen hat, liegt außerhalb des
zulässigen Regelungsbereichs der Entwässerungssatzung. |
§ 20 neu |
Neuer
§ 20 zum Indirekteinleiterkataster Alle
weiteren §§ verschieben sind entsprechend. |
Beschlussvorschlag:
Der Werkausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat die beigefügte allgemeine Entwässerungssatzung zu beschließen.