Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels
Vorlage
01/395/VI/133/2017
Art
Beschlussvorlage Werke

Sachverhalt:

 

 

Die derzeit geltende allgemeine Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels stammt aus dem Jahre 1996 und wurde seither nicht mehr geändert. Die Satzung war aufgrund der Rechtsprechung und Rechtfortentwicklung in den rd. 22 Jahren ihrer Rechtskraft nunmehr in vielen Punkten zu überarbeiten, so dass sich anbot, die ganze Satzung neu zu fassen und dem Stand der Rechtsprechung anzupassen.

 

 Die beigefügte Satzung entspricht der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes mit den Anpassungen an die Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels. Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

 

 

 

 

 

 

Bezug
(neuer Stand)

Änderung

Gesamte Satzung

Anpassung der Verweise auf das neue LWG
(Landeswassergesetz LWG vom 14. Juli 2015, GVBl. 2015, Nr. 8, S. 127)

§ 1 Abs. 2

Sprachliche Umformulierung: "modifiziertes Misch-/Trennsystem" statt "qualifiziertes Trennsystem"

§ 2 Nr. 2

Sprachliche Klarstellung. Der Begriff "Flächenkanalisation" ist nicht allgemeingültig definiert.

§ 2 Nr. 4

Klarstellung für den Fall, dass das Grundstück nicht unmittelbar an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzt.

§ 2 Nr. 12

Ergänzung folgender technischer Regelwerke:
DIN 4040-100 (zu § 12 Abs. 2) - Abscheideanlagen für Fette;
DIN 1999-100 (zu § 12 Abs. 2) - Abscheideanlagen für Leichtflüssigkeiten.

§ 3 Abs. 1

Streichung der Baulast als zulässiges Instrument der Sicherung der Erschließung über fremde Grundstücke (Hinterliegergrundstücke).

Begründung: Die Baulast bewirkt keine privatrechtlichen Nutzungsansprüche bzw. Duldungspflichten (OLG Oldenburg, Urteil vom 30. Januar 2014 - 1 U 104/13 - juris)

§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

Sprachliche Umstellung und ausdrücklich Ergänzung von Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln sowie Kühl- und Frostschutzmitteln.

§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9

Ergänzung einer neuen Nr. 9 - Ausschluss aller Stoffe, die dem Abfallrecht unterliegen.

§ 5 Abs. 7 Satz 2

Klarstellung, dass diese Zulassung (jederzeit) widerruflich ist.

§ 10 Abs. 3

Begriffliche Vereinheitlichung mit § 7 Abs. 2: "durch eine im Grundbuch einzutragende Dienstbarkeit" statt "dingliches Leitungsrecht"

§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2

Mit dem Wort "seiner" wird klargestellt, dass diese Verpflichtung sich auf die Leitungsteile bezieht, die der Grundstückseigentümer (dinglich gesichert) über fremde Grundstück führt.

§ 11 Abs. 1
Satz 4

Klarstellung, dass Revisionsschächte so nahe wie möglich an den Grundstücksanschluss zu setzen sind (und nicht nahe zur öffentlichen Abwasseranlage)

§ 11 Abs. 1
Satz 5

Änderung als Ausfluss der Rechtsprechung des OVG vom 12.02.2016 - 10 A 10840/15.OVG - zur "Reichweite" der Abwasserbeseitigungspflicht auf private Grundstücksentwässerungslagen.
Die genannten technischen Regelwerke sind nicht Regelungsinhalt der Satzung, auf sie wird lediglich verwiesen.

§ 13 Abs. 8

Neuregelung zur Stilllegung von Abwassergruben.

§ 14 Abs. 2

Anpassung der bestehenden Regelung zur Stilllegung von Kleinkläranlagen an die zu den Abwassergruben, siehe oben. Was mit stillgelegten Kleinkläranlagen oder Abwassergruben geschieht oder zu geschehen hat, liegt außerhalb des zulässigen Regelungsbereichs der Entwässerungssatzung.

§ 20 neu

Neuer § 20 zum Indirekteinleiterkataster

Alle weiteren §§ verschieben sind entsprechend.
Anpassung des Inhaltsverzeichnisses

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Werkausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat die beigefügte allgemeine Entwässerungssatzung zu beschließen.