1 ) Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB)
2) Billigung des Planentwurfes
3) Beschlussfassung über die Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
4) Beschluss über die Offenlage des Bebauungsplanentwurfes gem. § 3 Abs. 2
BauGB)
Sachverhalt:
Die Ortsgemeinde Wernersberg beabsichtigt eine Teilfläche aus dem Grundstück mit der Plan-Nr..
3163/3 (im Plan rot markiert) zu veräußern.
Diese Teilfläche ist jedoch in dem rechtskräftigen Bebauungsplan als öffentliche Wegefläche markiert.
Dieser Teil des Weges wird jedoch nicht mehr benötigt, da er auf Grund der Eigentumsverhältnisse seinen
Erschließungszweck verloren hat.
Bevor der Verkauf stattfinden kann, ist der Bebauungsplan zu ändern.
Die rotmarkierte soll dem Baugrundstück mit der Plan-Nr. 3179/2 zu geordnet werden.
Der Bebauungsplan „Bei der Kapelle“ wird nur im zeichnerischen Teil geändert. Die textlichen
Festsetzungen bleiben unverändert.
Mit der Änderung werden die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes „Bei der Kapelle“ nicht berührt. Aus diesem Grunde kann die Änderung des Bebauungsplans im sog. vereinfachten Verfahren, gem. § 13 Baugesetzbuch erfolgen. Einer Umweltprüfung bedarf es hier nicht.