Betreff
Bauangelegenheiten
hier: Antrag auf Veränderung der Baugrenze bei einem Grundstück in der Ohlsbachstraße
Vorlage
08/071/IV/066/2017
Aktenzeichen
IV/sp
Art
Beschlussvorlage ohne DV

Sachverhalt:

 

Eine Grundstückseigentümerin in der Ohlsbachstraße beantragt die Verschiebung, der im Bebauungsplan „Marktweg-Ohlsbach“ festgesetzten vorderen Baugrenze,  von 3 Meter ab der Straßenbegrenzungslinie auf 2 Meter verschieben.

 

Sie begründet ihren Antrag damit, dass auf Grund der wasserrechtlichen Regelungen ein 3 Meter Abstand zum Gewässer einzuhalten wäre und somit sich die Bautiefe des Bauplatzes auf 8 Meter verringern würde. Mit der Verschiebung der vorderen Baugrenze könnte ein zusätzlicher Meter gewonnen werden.

 

Eine Änderung der Baugrenzen ist ein Eingriff in die Grundzüge der Planungen eines Bebauungsplanes und lässt sich nur über die Änderung des Bebauungsplanes regeln.

 

Es wird empfohlen den Bebauungsplan nicht zu ändern, da alle Gebäude in diesem Bereich der Ohlsbachstraße nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes gebaut wurden (vordere Baugrenze Abstand zur Straße = 3 Meter) und die dortigen Eigentümer auf die Bestimmungen des Bebauungsplanes vertraut haben.

 

Eine Änderung des Bebauungsplanes könnte evtl. Schadenersatzansprüche der Nachbarn (Verschattung usw.) auslösen.

 

Des Weiteren besteht kein Anspruch auf Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 3 Satz2 Baugesetzbuch)