Sachverhalt:
Die Hebesätze für
die Realsteuern der Stadt Annweiler am Trifels sind derzeit wie folgt
festgesetzt:
- Grundsteuer A - 318 v. H.
- Grundsteuer B - 395 v. H.
- Gewerbesteuer - 385 v. H.
Im
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) sind die Nivellierungssätze der Realsteuern zur Berechnung der
Steuerkraftmesszahl zur Zeit wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A - 300 v. H.
- Grundsteuer B -
365 v. H.
- Gewerbesteuer -
365 v. H.
Bei dem
Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer ist der im maßgebenden Zeitraum
geltende Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage abzuziehen.
Bedeutung für die
Stadt Annweiler erlangen die
Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der Berechnung der Kreis- und
Verbandsgemeindeumlage.
Für die Bewilligung
verschiedener Zweckzuweisungen des
Landes (z.B. Zuweisungen aus dem Investitionsstock) ist u.a.
Fördervoraussetzung, dass die antragstellende Gemeinde Ihre Einnahmequellen
ausschöpft. Bei der förderrechtlichen Entscheidung, ob eine Kommune die eigenen
Einnahmequellen ausschöpft, wird die individuelle Haushaltssituation der
jeweiligen Kommune berücksichtigt.
Orientierungsgrundlage
bei den Realsteuerhebesätzen sind dabei die Nivellierungssätze des
Landesfinanzausgleichsgesetztes (LFAG) und eine vergleichende Betrachtung mit
anderen kommunalen Gebietskörperschaften gleicher Größenordnung.
Die
Realsteuerhebesätze der Stadt Annweiler am Trifels wurden letztmals im Vorjahr
2017 angehoben auf das Niveau der landesdurchschnittlichen Realsteuerhebesätze
2016 in Rheinland-Pfalz (Grundsteuer A von 310 auf 318 v.H., Grundsteuer B von
375 auf 395 v.H., Gewerbesteuer von 375 auf 385 v.H.).
Die
durchschnittlichen Realsteuerhebesätze aller Gemeinden in Rheinland-Pfalz haben
sich wie folgt entwickelt:
2016 2017
Grundsteuer A 318 v.H. 320 v.H.
Grundsteuer B 395 v.H. 400 v.H.
Gewerbesteuer 385 v.H. 386 v.H.
Der nachfolgenden
Tabelle kann entnommen werden, welche finanziellen Auswirkungen eine Anpassung
der Realsteuerhebesätze an die Steuersätze des Landesdurchschnitts 2017 hätte.
Steuerart |
Steueraufkommen gem. Veranlagungen 2017 (Stand 10.10.2017) |
Steueraufkommen bei Anpassung an den
Landesdurchschnitt |
Veränderung |
||
Hebesatz
v. H. |
Betrag € |
Hebesatz v. H. |
Betrag € |
€ |
|
Grundsteuer A |
318 |
rd. 9.100 |
320 |
rd. 9.150 |
+ 50 |
Grundsteuer B |
395 |
rd. 978.400 |
400 |
rd. 990.800 |
+ 12.400 |
Gewerbesteuer |
385 |
rd. 3.000.000 |
386 |
rd. 3.007.800 |
+ 7.800 |
Die Mehrerträge aus einer Anhebung der Steuerhebesätze würden in voller Höhe bei der Stadt verbleiben.
Beschlussvorschlag:
Es wird vorgeschlagen, die Realsteuerhebesätze alle zwei Jahre an die landesdurchschnittlichen Hebesätze anzupassen um dann jeweils noch moderate Steigerungsraten zu haben. Die nächste Anpassung wäre demnach für das Haushaltsjahr 2019 vorzusehen.
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat mit ………….Ja-Stimmen, ……….Nein-Stimmen und ……..Enthaltungen die Realsteuerhebesätze für 2018 wie folgt festzusetzen:
-Grundsteuer A - ________v.H.
-Grundsteuer B - ________v.H.
-Gewerbesteuer - ________v.H.