1 ) Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB)
2) Billigung des Planentwurfes
3) Beschlussfassung über die Beteiligung der Behörden und sonstigeTräger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
4) Beschluss über die Offenlage des Bebauungsplanentwurfes gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Sachverhalt:
Im rechtskräftigen Bebauungsplan ist
vorgesehen, dass bei dem Grundstück mit der Plan-Nr. 516/4 die Richtung des
Firstes der zu errichtenden Häuser von Ost nach West verläuft.
Der Bauherr wünscht jedoch, zur besseren
Nutzung einer evtl. Solaranlage, dass die Firstrichtung von Nord nach Süd
verläuft.
Diese Abweichung von den Festsetzungen des
Bebauungsplans bedarf einer Änderung des Bebauungsplanes.
Des Weiteren soll die Dachneigung auf 24° - 40°
(zurzeit: 28° - 40°) angepasst werden.
Da die Grundzüge der Planung mit dieser
Änderung des Bebauungsplanes nicht berührt werden, kann die Änderung im sog.
vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt werden.
Im vereinfachten Verfahren bedarf es keiner
Umweltprüfung und auf den Umweltbericht kann verzichtet werden.