Festsetzung der Realsteuerhebesätze 2006
Die Hebesätze für die Realsteuern der Ortsgemeinde Rinnthal sind derzeit wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A - 269 v. H.
-
Grundsteuer B - 317
v. H.
- Gewerbesteuer - 352
v. H.
Im Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) sind die Nivellierungssätze der Realsteuern zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl zur Zeit wie folgt festgesetzt:
-
Grundsteuer A - 269
v. H.
-
Grundsteuer B - 317
v. H.
-
Gewerbesteuer - 352
v. H.
Bei dem Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer ist
der im maßgebenden Zeitraum geltende Vervielfältiger für die
Gewerbesteuerumlage abzuziehen.
Bedeutung für die Ortsgemeinden erlangen die
Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der Berechnung der Schlüsselzuweisungen
sowie der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage.
Für die Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen
des Landes (z. B. Zuweisungen aus dem Investitionsstock) ist u. a.
Fördervoraussetzung, dass die antragstellende Gemeinde Ihre Einnahmequellen
ausschöpft. Die Einnahmequellen gelten als angemessen ausgeschöpft, wenn
folgende Steuerhebesätze nicht unterschritten werden:
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Grundsteuer A - 255 v. H.
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Grundsteuer B - 290 v. H.
- Gewerbesteuer - 330 v. H.
Leistungsschwache Ortsgemeinden (Einnahmen des
Verwaltungshaushaltes reichen zur Erfüllung ihrer unabweisbaren
Ausgabeverpflichtungen nicht aus) können Bedarfszuweisungen aus dem
Ausgleichsstock erhalten.
Hierzu müssen jedoch u. a. folgende Steuerhebesätze
festgesetzt sein:
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Grundsteuer A - 280 v. H.
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Grundsteuer B - 320 v. H.
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Gewerbesteuer - 350 v. H.
Beschlussvorschlag:
Es wird empfohlen, für die Grundsteuer A und für die Grundsteuer B die geforderten Mindesthebesätze im Zusammenhang mit möglichen Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock festzusetzen. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer sollte den Nivellierungssatz gem. LFAG nicht unterschreiten.
Der Gemeinderat beschließt mit .....Ja-Stimmen, .....Nein-Stimmen und .....Enthaltungen die Realsteuerhebesätze 2006 wie folgt festzusetzen:
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Grundsteuer A - _______ v. H.
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Grundsteuer B - _______ v. H.
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Gewerbesteuer - _______ v. H.