Betreff
Vorberatung einer Satzungsänderung der Friedhofssatzung
Vorlage
02/511/IV/055/2017
Art
Beschlussvorlage ohne DV

Sachverhalt:

 

Bisher waren die Ruhezeiten bei den Urnengräbern nur die Grabfelder auf dem Friedhof Annweiler angegeben.

Da es auch auf den Friedhöfen in Bindersbach, Gräfenhausen und Queichhambach Urnengräber gibt, ist die Bezeichnung allgemein zu halten

 

§ 10

 

Für Aschen in Urnengrabstätten beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.

Für Aschen in den Rasenurnenfeldern beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

 

§ 16 a Abs. 4

 

Bei der Verwaltung wurde bereits mehrfach vorgesprochen wegen des Ankaufs von Rasengräbern. In der aktuellen Satzung ist geregelt,  dass bei Vorratskauf von mehreren Grabstätten der Stadtrat entscheidet.

Zur Vereinfachung wäre es sinnvoll, dass dies ein Geschäft der laufenden Verwaltung ist. Und als weitere Ergänzung, dass bei Eintritt des Sterbefalles (bei einem Vorratskauf) das nächste freie Rasengrab genommen wird.

 

§ 17 a Abs. 1

Hier ist ein Festmaß von 30 cm x 30 cm zulässig.

Um den Nutzungsberechtigten mehr Gestaltungsmöglichkeiten zu geben, sollte es sich um eine maximale Größe handeln.


Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat mit Ja-….Stimmen, ……Nein-Stimmen und ………Enthaltungen:

 

Für Aschen in Urnengrabstätten beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.

Für Aschen in Rasenurnenfeldern beträgt die Ruhezeit abweichend 15 Jahre.

 

§ 16 a Abs. 4

 

Sollten Anfragen auf Vorratskauf von mehreren Grabstätten eingehen, entscheidet die Friedhofsverwaltung. Bei Eintritt des Sterbefalles wird die Urne fortlaufend neben der zuletzt bestatteten Urne beigesetzt.

 

§ 17 a Abs. 1

 

Die maximale Größe der Gedenkplatte beträgt 30 cm x 30 cm.