1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Baugesetzbuch (BauGB))
2. Billigung des Planentwurfes
3) Beschlussfassung über die Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
4) Beschluss über die Offenlage des Bebauungsplanentwurfes gem. § 3 Abs. 2 BauGB)
Sachverhalt:
Das Grundstück mit der Plan-Nr. 245/1 in Gossersweiler-Stein, Am Altenberg, ist in dem aktuellen Bebauungsplan zurzeit als Spielplatz kartiert.
Die Ortsgemeinde beabsichtigt das Grundstück als Bauplatz zu veräußern. Hierzu ist der Bebauungsplan zu ändern. Es ist eine überbaubare Fläche auszuweisen. Die textlichen Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung des bisherigen Bebauungsplanes Grundstücks sollen auch für das v.g. Grundstück gelten.
Allgemeines Ziel der Bebauungsplanänderung
ist es, für den Planbereich eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine
dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu
gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und
die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.
Das Bebauungsplanverfahren wird gem. § 13 a
BauGB als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt, nachdem es im
Innenbereich liegt und unter 20.000 qm Grundfläche umfasst. Eine Umweltprüfung
und Umweltbericht kann demzufolge entfallen.
Die vorgeschlagene Abgrenzung des
Änderungsgebietes ist aus dem beiliegenden Kartenausschnitt zu ersehen