Sachverhalt:
Die Hebesätze für
die Realsteuern der Stadt Annweiler am Trifels sind derzeit wie folgt
festgesetzt:
- Grundsteuer A - 310 v. H.
- Grundsteuer B - 375 v. H.
- Gewerbesteuer - 375 v. H.
Im
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) sind die Nivellierungssätze der Realsteuern zur Berechnung der
Steuerkraftmesszahl zur Zeit wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A - 300 v. H.
- Grundsteuer B -
365 v. H.
- Gewerbesteuer -
365 v. H.
Bei dem
Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer ist der im maßgebenden Zeitraum
geltende Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage abzuziehen.
Bedeutung für die
Stadt Annweiler erlangen die
Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der Berechnung der Kreis- und
Verbandsgemeindeumlage.
Für die Bewilligung
verschiedener Zweckzuweisungen des
Landes (z.B. Zuweisungen aus dem Investitionsstock) ist u.a.
Fördervoraussetzung, dass die antragstellende Gemeinde Ihre Einnahmequellen
ausschöpft. Mindesthebesätze sind in diesem Zusammenhang nicht definiert. Bei
der förderrechtlichen Entscheidung, ob eine Kommune die eigenen Einnahmequellen
ausschöpft, wird die individuelle Haushaltssituation der jeweiligen Kommune
berücksichtigt. Orientierungsgrundlage bei den Realsteuerhebesätzen könnten
dabei die Nivellierungssätze des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) oder die
landesdurchschnittlichen Steuersätze sein.
Im
Genehmigungsschreiben zum Haushalt 2016 vom 21.04.2016 führt die
Kommunalaufsicht auf Grund der defizitären Haushaltslage folgendes aus: „In
diesem Zusammenhang sind auch nochmals die Steuersätze 310/375/375 v.H. einer
Betrachtung zu unterziehen, die zwar über dem Nivellierungssatz 300/365/365
v.H. aber immer noch unter dem Landesdurchschnitt 313/383/380 v.H. liegen“. Die
Landesdurchschnittswerte beziehen sich auf das Jahr 2014, zwischenzeitlich belaufen
sich die landesdurchschnittlichen Realsteuerhebesätze auf 318 v.H. bei der
Grundsteuer A, 395 v.H. bei der Grundsteuer B und 385 v.H. bei der
Gewerbesteuer.
Die
Realsteuerhebesätze der Stadt Annweiler am Trifels wurden letztmals im Jahr
2015 angehoben. (Grundsteuer A von 300 auf 310 v.H., Grundsteuer B von 365 auf
375 v.H., Gewerbesteuer von 365 auf 375 v.H.)
Der nachfolgenden
Tabelle kann entnommen werden, welche finanziellen Auswirkungen eine Anpassung
der Realsteuerhebesätze an die Steuersätze des Landesdurchschnitts hätte.
Steuerart |
Steueraufkommen gem. Veranlagungen 2016 (Stand 04.10.2016) |
Steueraufkommen bei Anpassung an den
Landesdurchschnitt |
Veränderung |
||
Hebesatz
v. H. |
Betrag € |
Hebesatz v. H. |
Betrag € |
€ |
|
Grundsteuer A |
310 |
rd. 8.800 |
318 |
rd. 9.000 |
+ 200 |
Grundsteuer B |
375 |
rd. 931.000 |
395 |
rd. 981.000 |
+ 50.000 |
Gewerbesteuer |
375 |
rd. 2.557.000 |
385 |
rd. 2.625.000 |
+ 68.000 |
Die Mehrerträge aus einer Anhebung der Steuerhebesätze würden in voller Höhe im Stadthaushalt verbleiben.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat mit ………….Ja-Stimmen, ……….Nein-Stimmen und ……..Enthaltungen die Realsteuerhebesätze ab 2017 wie folgt festzusetzen:
-Grundsteuer A - ________v.H.
-Grundsteuer B - ________v.H.
-Gewerbesteuer - ________v.H.