Betreff
Änderung der Friedhofgebührensatzung der Stadt Annweiler am Trifels
Vorlage
02/472/IV/922/2016
Art
Beschlussvorlage ohne DV

Sachverhalt:

 

In letzter Zeit häufen sich die Anfragen hinsichtlich einer vorzeitigen Abräumung von Grabstätten, bei denen die Ruhefristen noch nicht abgelaufen sind.

 

Eine Wiederbelegung der Grabstätten, nachdem sie abgeräumt wurden, ist solange die Ruhefristen noch laufen nicht möglich, da diese eine Störung der Totenruhe wäre.

 

Bei vorzeitiger Abräumung der Grabstätte, bei noch bestehender Ruhefrist, werden die Angehörigen  (Nutzungsberechtigte) darauf aufmerksam gemacht, dass sie auch weiterhin für die Grabplatzpflege zuständig sind.

 

Leider erfolgt dies in der Regel durch die Nutzungsberechtigen nicht und der städt. Bauhof muss diese Arbeiten erledigen, was zu vermehrten Kosten für die Stadt Annweiler am Tr. führt.

 

Als Ausgleich hierfür wäre die Aufnahme einer Gebühr für die Pflegekosten, bei vorzeitiger Grababräumung in der Friedhofsgebührensatzung, sinnvoll.

 

Diese Gebühr müsste der Nutzungsberechtigte dann an die Stadt entrichten.

 

Die jährliche Gebühr sollte für ein Doppelgrab 20 €, für ein Einzelgrab und jede weitere Grabstätte 10 €, sowie für eine Urnengrabstätte 5 € betragen.

 

Eine vorzeitige Abräumung der Grabstätte ist in einem Zeitraum von maximal 10 Jahren vor Ablauf der Nutzungsfrist möglich.


Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt mit ………….Ja-Stimmen, …………..Nein-Stimmen und …………….Enthaltungen, dem Stadtrat die Aufnahme einer Gebühr – Pflegekosten bei vorzeitiger Grabfreigabe – in die Friedhofgebührensatzung zu empfehlen. Die jährliche Gebühr beträgt für ein Doppelgrab 20 €, für ein Einzelgrab und jede weitere Grabstätte 10 €, für eine Urnengrabstätte 5 €.