Sachverhalt:
Die Hebesätze für
die Realsteuern der Ortsgemeinde Rinnthal sind derzeit wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
A - 300
v.H.
- Grundsteuer
B - 365
v.H.
- Gewerbesteuer - 365
v.H.
Im
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) sind die Nivellierungssätze der
Realsteuern zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl zur Zeit wie folgt
festgesetzt:
- Grundsteuer
A - 300
v.H.
- Grundsteuer
B - 365
v.H.
- Gewerbesteuer - 365
v.H.
Bei dem
Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer ist der im maßgebenden Zeitraum
geltende Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage abzuziehen.
Bedeutung für die
Ortsgemeinden erlangen die Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der
Berechnung der Schlüsselzuweisungen sowie der Kreis- und
Verbandsgemeindeumlage.
Für die Bewilligung
verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z.B. Zuweisungen aus dem
Investitionsstock) ist u.a. Fördervoraussetzung, dass die antragstellende
Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft. Mindesthebesätze in diesem
Zusammenhang sind nicht mehr definiert.
Bei der förderrechtlichen Entscheidung, ob eine Kommune die eigenen Einnahmequellen ausschöpft, wird zukünftig die individuelle Haushaltssituation der jeweiligen Kommune stärker berücksichtigt. Orientierungsgrundlage bei den Realsteuerhebesätzen könnten dabei die Nivellierungssätze des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) oder eine vergleichende Betrachtung mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften gleicher Größenordnung sein.