Sachverhalt:
Die Ortsgemeinde Eußerthal
beabsichtigt die Ausrichtung eines Wochenmarktes.
Hierzu erlässt die
Verbandsgemeindeverwaltung eine Festsetzungsanordnung über den Gegenstand,
Zeit, Öffnungszeit und Platz des Wochenmarktes nach den Vorgaben der
Ortsgemeinde Eußerthal.
Anbei fügen wir einen
Entwurf dieser Festsetzungsanordnung bei.
In dieser sind noch die
Öffnungszeiten des Wochenmarktes zu ergänzen. Falls der Wochenmarkt wegen eines
Feiertages auf einen anderen Wochentag verschoben werden sollte, ist dies unter
den Öffnungszeiten noch zu ergänzen.
Auszug aus § 67 GewO zur
Definition der Kreis der Waren zu Punkt 1 der Festsetzungsanordnung
§ 67 GewO Wochenmarkt
(1) Ein
Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte
Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der
folgenden Warenarten feilbietet:
1. Lebensmittel
im Sinne des §
1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme
alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus
selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst-
und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von
Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen
Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren
werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
2. Produkte des
Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
3. rohe
Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt mit Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen die Festsetzungsanordnung wie sie als Anlage beigefügt ist.