Sachverhalt:
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Im Seelig“ umfasst ausschließlich die Grundstücke mit den Plan-Nr.1452/2 und 1452/3, Gemarkung Stein. Gem. dem Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Bodens, soll auf diesen Grundstücken, anstatt der offenen Bauweise die geschlossene Bauweise festgesetzt werden. Die textlichen Festsetzungen werden nicht geändert. Die Grundzüge der Planung des Grundplanes werden mit dieser Änderung nicht berührt.
Das die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann die Änderung im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB erfolgen und bedarf keinem Umweltbericht.
Beschlussvorschlag:
1) Der Ortsgemeinderat beschließt mit Ja-Stimmen,
Nein-Stimmen und
Enthaltungen, gem. § 2 Abs. 1 BauGB, den Bebauungsplan „Im Seelig“
dahingehend zu ändern, dass auf den Grundstücken mit den Plan-Nr. 1452/2 und 1452/3, Gemarkung Stein, die
geschlossene Bauweise festgesetzt wird.
2) Der erarbeitete
Bebauungsplanentwurf, welcher im Rat vorgestellt wird, wird einschließlich den textl. Festsetzungen
und der Begründung vom Ortsgemeinderat mit ........Ja-Stimmen und
......Nein-Stimmen, bei ........Enthaltungen, in der vorgelegten Form gebilligt
oder mit folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen............. gebilligt.
3)
Der Ortsgemeinderat beschließt den v.g. Bebauungsplanentwurf für einen Monat im
Verbandsgemeinbauamt gem. § 3 Abs. 2 BauGB offenzulegen.
4)
Der Ortsgemeinderat beschließt gem. § 4 Abs. 1 BauGB die Träger öffentlicher
Belange an dem Bebauungsplanverfahren zu beteiligen.