Betreff
Festsetzung der Realsteuerhebesätze 2015/2016
Vorlage
06/061/V/169/2014
Aktenzeichen
5.1/bc
Art
Beschlussvorlage ohne DV

Sachverhalt:

 

Die Hebesätze für die Realsteuern der Ortsgemeinde Gossersweiler-Stein sind derzeit wie folgt festgesetzt:

 

                        - Grundsteuer A             -           300 v. H.

                        - Grundsteuer B             -           365 v. H.

                        - Gewerbesteuer            -           365 v. H.

 

Im Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) werden die Nivellierungssätze der Realsteuern zur Berechnung der Steuerkraftmesszahl zur Zeit wie folgt festgesetzt:

 

                        - Grundsteuer A             -           300 v. H.

                        - Grundsteuer B             -           365 v. H.

                        - Gewerbesteuer            -           365 v. H.

 

Bei dem Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer ist der im maßgebenden Zeitraum geltende Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage abzuziehen.

 

Bedeutung erlangen die Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der Berechnung der Schlüsselzuweisungen sowie der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage.

 

Für die Bewilligung verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z.B. Zuweisungen aus dem Investitionsstock) ist u.a. Fördervoraussetzung, dass die antragstellende Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft. Mindesthebesätze in diesem Zusammenhang sind nicht mehr definiert. Bei der förderrechtlichen Entscheidung, ob eine Kommune die eigenen Einnahmequellen ausschöpft, wird zukünftig die individuelle Haushaltssituation der jeweiligen Kommune stärker berücksichtigt. Orientierungsgrundlage bei den Realsteuerhebesätzen könnten dabei die Nivellierungssätze nach dem Landesfinanzausgleichsgesetztes (LFAG) oder eine vergleichende Betrachtung mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften gleicher Größenordnung sein.