1. Beratung und Beschlussfassung über die während der Offenlage und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen
2. Satzungsbeschluss gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 88 Landesbauordnung (LBauO)
Sachverhalt:
In dem vorgenannten
Bebauungsplanverfahren wurde die Offenlage durchgeführt. Ebenso wurden die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Es ging nur eine
Anregung der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße ein, welche nachstehend
abgedruckt wird:
„die
betroffenen Referate und Abteilungen nehmen wie folgt Stellung:
Referat
63 (Raumordnung und Bauleitplanung)
1. Plandarstellung
Wenn die
Firstrichtung nur für ein Grundstück entfallen soll (wofür ein
Planungserfordernis fraglich ist), muss plangraphisch eine Abtrennung innerhalb
des Baufensters erkennbar sein. Es wäre zu überlegen, ob auf diese Festsetzung
nicht zumindest für das gesamte Baufenster verzichtet werden kann.
2. Begründung, allgemein
Die Einzelinhalte der Änderung sind zu begründen. In der
vorliegenden Begründung werden Sie lediglich genannt.
3. Begründung 3.
Die 3 unter den Spiegelstrichen genannten Inhalte beziehen
sich nicht auf die Art der baulichen Nutzung.
Der letzte Spiegelstrich und letzte Satz des Abschnitts
widersprechen sich. Unter dem Spiegelstrich wird die Traufhöhe geändert, im
letzten Satz wird ausgeführt, dass sich das Maß der baulichen Nutzung (wozu die
Höhen gehören) nicht ändert.
Bei Beachtung der o.g. Punkte bestehen unsererseits gegen die
Weiterführung des Verfahrens mit Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB und der
Bekanntmachung des Bebauungsplanes im Sinne des § 13 BauGB nach vorheriger
entsprechender Ausfertigung keine Bedenken.“
Es wird empfohlen der Stellungnahme der Kreisverwaltung Südlichen
Weinstraße zu entsprechen. Die Begründung und Planzeichnung wird entsprechend
geändert.