Sachverhalt:
Wahlleiterin/Wahlleiter bei der Gemeinderatswahl und bei der Wahl zur Ortsbürgermeisterin/zum Ortsbürgermeister ist gem.§ 7 Kommunalwahlgesetz (KWG) die Ortsbürgermeisterin/der Ortsbürgermeister.
Stellt sich die Ortsbürgermeisterin/der Ortsbürgermeister zur Wiederwahl, so tritt nach § 59 Abs. 2 KWG der/die Erste Beigeordnete an Ihre/seine Stelle. Steht nur eine Beigeordnete/ein Beigeordneter als Wahlleiter/Wahlleiterin zur Verfügung, wählt der Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens eine besondere Stellvertreterin/einen besonderen Stellvertreter. Diese Regelung wurde bei der Änderung des Kommunalwahlgesetzes neu mit auf genommen. Durch diese vorsorgliche Wahl soll sichergestellt werden, dass im eventuellen Bedarfsfall (z. B. bei Verhinderung der Wahlleiterin/des Wahlleiters) jederzeit eine Vertretung zur Verfügung steht.
Zur besonderen Stellvertreterin/zum besonderen Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer in der Ortsgemeinde wahlberechtigt oder Beamtin/Beamter oder Beschäftigte/Beschäftigter der Gemeinde oder Verbandsgemeinde, in deren Gebiet die Wahl stattfindet, ist.
Da sich der Ortsbürgermeister für die kommende Wahl zur Ortsbürgermeisterin/zum Ortsbürgermeister am 25.05.2014 beworben hat, ist vom Gemeinderat eine besondere Stellvertreterin/einen besonderen Stellvertreter zu wählen.
Der
Ortsbürgermeister hat nach § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GemO bezüglich der Wahl
kein Stimmrecht.