1. Beratung und Beschlussfassung über die während der Offenlage und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen
2. Satzungsbeschluss gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 88 Landesbauordnung (LBauO)
Sachverhalt:
Die Offenlage des Bebauungsplanentwurfes wurde durchgeführt.
Es ging eine Anregung der Kreisverwaltung Südlichen Weinstraße ein, welche nachstehend aufgeführt ist:
„die
betroffenen Referate und Abteilungen nehmen wie folgt Stellung:
Referat 63 (Raumordnung und Bauleitplanung)
1 Begründung A.1.
Hier wird ausgeführt, dass die
textlichen Festsetzungen unberührt bleiben. Unter B wird jedoch Textfestsetzung
2.1. geändert.
2. Änderung der Dachfarbe
Die rot – rotbraune Dacheindeckung
ist das einzige verbliebene gemeinsame Merkmal mit der historischen und
ortstypischen Bauweise. Es wird daher von der Änderung der Festsetzung
abgeraten.
3.
Plandarstellung
Die Planurkunde enthält folgende
Einzeichnungen, die im rechtskräftigen Plan nicht vorhanden sind:
Zu erhaltende Bäume, in einem Fall
innerhalb des Baufensters und mehrere außerhalb des Geltungsbereiches, nicht in
der Legende vorkommend,
Punktrasterfläche (nach Legende
öffentliche Grünfläche auf privaten Grundstücken?) und
3 weitere „Baumschattierungen“
innerhalb der Baufenster
Es wird darum gebeten, diese
zeichnerischen Festsetzungen zu korrigieren. Möglich wäre auch, den
Planausschnitt auf den zu ändernden Bereich zu beschränken.“
Abwägungsvorschlag
der Verwaltung hierzu:
„zu
1: die Begründung wird entsprechend
geändert.
zu
2.: Den Ausführungen der Kreisverwaltung kann u. E. nicht gefolgt werden. Das
Baugebiet ist räumlich von dem „historischen“ Ortskern von Waldhambach getrennt.
Erfahrungsgemäß sind die
Neubaugebiete geprägt durch eine
moderne zeitgemäße Architektur, sodass hier auch die im Bebauungsplan gewählte
Farbgestaltung der Dacheindeckungen stimmig ist.
Es
wird an der Planung festgehalten.
zu
3.: die Planurkunde wird entsprechend geändert.“
Wenn keine Änderungen des Bebauungsplanes mehr anstehen, kann dieser dann als Satzung beschlossen werden.