Sachverhalt:
Die Hebesätze für
die Realsteuern der Ortsgemeinde Münchweiler sind derzeit wie folgt
festgesetzt:
- Grundsteuer A - 285 v. H.
- Grundsteuer B - 338 v. H.
- Gewerbesteuer - 352 v. H.
Mit der anstehenden Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes
(LFAG) aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz
(VGH) vom 14.02.2012 werden ab 2014
die Nivellierungssätze für die Grund- und Gewerbesteuer zur Berechnung der
Steuerkraftmesszahl wie folgt angehoben:
- Grundsteuer A - 300 v. H.
- Grundsteuer B -
365 v. H.
- Gewerbesteuer -
365 v. H.
Bei dem
Nivellierungssatz für die Gewerbesteuer ist der im maßgebenden Zeitraum
geltende Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage abzuziehen.
Bedeutung erlangen
die Nivellierungssätze im Zusammenhang mit der Berechnung der
Schlüsselzuweisungen sowie der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage.
Ortsgemeinden, die mit ihren Hebesätzen
unter den Nivellierungssätzen liegen, werden bei den Berechnungen höhere
Einnahmen unterstellt als sie tatsächlich haben.
Für die Bewilligung
verschiedener Zweckzuweisungen des Landes (z. B. Zuweisungen aus dem
Investitionsstock) ist u. a. Fördervoraussetzung, dass die antragstellende
Gemeinde Ihre Einnahmequellen ausschöpft (§ 94 Gemeindeordnung). Auch vor
diesem Hintergrund wird eine Anpassung der Hebesätze an die Nivellierungssätze empfohlen.
Der nachfolgenden
Tabelle kann entnommen werden, welche finanziellen Auswirkungen eine Anpassung
der Realsteuerhebesätze an die neuen Nivellierungssätze hat.
Steuerart |
Steueraufkommen gem. Veranlagungen 2013 |
Steueraufkommen bei Anpassung an die
Nivellierungssätze |
Veränderung |
||
Hebesatz
v. H. |
Betrag € |
Hebesatz v. H. |
Betrag € |
€ |
|
Grundsteuer A |
285 |
rd. 190 |
300 |
rd. 200 |
+ 10 |
Grundsteuer B |
338 |
rd. 16.900 |
365 |
rd. 18.250 |
+ 1.350 |
Gewerbesteuer |
352 |
rd. 10.000 |
365 |
rd. 10.370 |
+370 |